22 [450] für das außerhalb des Herrschaftsgebietes veräußerte Holz die ,Verforstung' (den Kaufpreis) zu entrichten; die anderen Einge¬ forsteten erhielten die Hausnotdurft gegen Verabreichung des sogenannten Forsthafers, das von ihnen verkaufte Holz hatten sie zu ,verforsten'. Der von selben eingediente Forsthafer betrug jährlich 1012 Metzen in natura im Werte von 1191 Gulden, das ,Stockgeld' 663 Gulden. Mit der Ablösung dieser Forstservituten, wie sie nach römischer Rechtsanschauung genannt wurden, war das völlige Ende der einstigen Markgenossenschaften herangekommen; die Markwälder befinden sich nunmehr im freien Sondereigentum mit dem Jagdreservat auf den als Entschädigung abgetretenen Forstteilen. 3« Die Gaue und deren Grenzen. Über das Wesen der Gaue nach Riezler und Baumann noch etwas vorbringen zu wollen, hieße Wasser in die Donau tragen; nur die Bemerkung sei gestattet, daß schon in alten Zeiten der geographische Gaubegriff und der gräfliche Ver¬ waltungsbezirk sich nicht stets zu decken scheinen. Der Landstrich, mit welchem sich die vorliegende Ab¬ handlung beschäftigt, gehörte zwei Gauen an, dem Matiggau und dem Rotgau. Ihre Grenzen wurden im verflossenen Jahr¬ hunderte mehrfach bestimmt, ohne daß es gelungen wäre, den ganzen Verlauf derselben außer Zweifel zu stellen; sie sind daher mittels der rückschreitenden Methode, die sich für das alte Land ob der Ens wenigstens im großen Ganzen bewährt haben dürfte, einer neuerlichen Untersuchung zu unterziehen. Wie der Geometer bei seinen Vermessungen vor allem ge¬ wisser Fixpunkte in der Natur bedarf, um als Ergebnis seiner Arbeit die Grenzsteine ausstecken zu können, so müssen am Eingange der historisch-topographischen Untersuchung alle jene Ortsbezeichnungen stehen, welche in unbezweifelt echten Ur¬ kunden mit ihrer Gauzugehörigkeit versehen sind, weil erst von diesen festen Punkten aus mit mehr oder minderer Sicher¬ heit fortgeschritten werden kann.