732 Der Ausklang des Kriegsjahres 1917 Die Waffenstillstandsverhandlungen Der Vertrag von Brest-Litowsk Die Vertreter der Mittelmächte hatten sich zur Vorberatung schon einige Tage vorher in Brest-Litowsk eingefunden. Die deutsche Kom¬ mission wurde aus dem Stabe des Oberkommandos Ost und einem Ab¬ gesandten des Berliner Außenamtes gebildet; für Österreich-Ungarn waren Obstlt. Pokorny, Mjr. Freih. v. Mirbach, ferner als Delegierter des B allhaus plate es Legationssekretär Graf Csáky erschienen. Die Tür¬ kei vertrat GdK. Zeki Pascha, Bulgarien Obst. Gantscheff. Am 3. De¬ zember trafen die Bevollmächtigten des Rates der Volkskommissäre, geführt von Joffe und Kamenew, ein. Die russische Abordnung zählte acht stimmberechtigte Mitglieder, darunter einen Unteroffizier, Matro¬ sen, Arbeiter, Bauern und eine Frau; als militärische Fachberater hatten . die Russen einen Admiral und eine Anzahl Offiziere mitgebracht. Nach¬ mittags eröffnete Prinz Leopold die Versammlung, weiterhin führte sein Generalstabschef, GM. Hoffmann, den Vorsitz. Die Mittelmächte hatten anfänglich gehofft, für die gesamte Ost¬ front mit Rußland und Rumänien ein Abkommen treffen zu können. Joffe leitete die Aussprache wieder mit der Aufforderung ein, über einen Waffenstillstand ehestens zu einem demokratischen Frieden zu gelan¬ gen, mußte aber zugestehen, daß er von den bisherigen Bundesgenossen Rußlands keine Vollmacht hatte, auch in ihrem Namen zu sprechen. Die Beratung wurde daher auf die nächstliegende Aufgabe beschränkt, einen Sonderwaffenstillstand mit Rußland abzuschließen. Am S.Dezem¬ ber erklärte Joffe, er müsse vor der endgültigen Fertigung des Ver¬ trages noch eine Rücksprache in Petersburg pflegen. Als vorläufiges Ergebnis wurde jedoch „zur Erleichterung der schwebenden Waffen¬ stillstandsverhandlungen" zwischen dem Vierbund und Rußland eine zehntägige Waffenruhe, beginnend am 7. Dezember um 12h mittags,, kündbar mit dreitägiger Frist, vereinbart und unterzeichnet1). Die Waffenruhe erstreckte sich auf alle Land- und Luftstreitkräfte zwischen dem Schwarzen Meere und der Ostsee sowie auf dem türkisch-russischen Kriegsschauplatz in Asien. Divisionsstarke oder größere Truppenver¬ bände während dieser Zeit zu verschieben war nur zulässig, wenn der Befehl hiezu bis zum 5. Dezember schon erlassen war. Die neue Über¬ einkunft setzte die Sonderabkoimmen einzelner Befehlsteilen außer Kraft. 1) Vgl. Anhang Nr. 1.