ABSOLUTISMUS UND ZENTRALISATION. 11 den diesen Apparat in derjenigen Gestalt vorzuführen, welche er nach rund sechzigjähriger Wirksamkeit zeigte. Diese ist aber trotz der zwischen 1860 und 1867 eingetretenen großen politischen Veränderungen organisatorisch vollständig gleich geblieben, so daß es sich empfiehlt, das Bild des administrativen Mechanismus Österreichs nur einmal, nämlich so wie er sich in der letzten Phase darbot, vorzuführen und teils schon vorher, teils in Verbindung mit dieser Darlegung die wenigen wichtigen Neuerungen anzuführen, die durch die konstitutionelle Regie« rung seit 1861 in Österreich in bezug auf die Verwaltung durch« geführt worden sind. 2. Absolutismus und bureaukratische Zentralisation. Wie schon aus dem bisher Gesagten hervorgeht, war das österreichische Regierungs« und Verwaltungssystem, wie es nach der Revolution wieder hergestellt worden war, nichts an« deres als die Nutzanwendung und Folge der vom Kaiser Franz Josef von seiner Thronbesteigung an ins Auge gefaßten und im Laufe des Jahres 1851 feierlich proklamierten Grundsätze der rückhaltlosen Autokratie. Daraus ergab sich der Grundgedanke dieses Systems als einer streng zentralistischen und bureaukratischen Organisation und Ausübung der Staatsgewalt. Nicht minder ergab sich dar« aus aber ein Zweifaches: Erstens: Der Tatsache gegenüber, daß elf Nationen in zehn verschiedenen Sprachen das einheitliche Kaiserreich bil« deten, ergab sich die Notwendigkeit, diese durchaus zentrali« stische Administration in einer einzigen, nämlich der deutschen Sprache, als Staats«, Gesetzes« und Verwaltungssprache zu leiten. Zweitens: War damit verbunden die vollständige Besei« tigung der von allen Völkern, auch von den Deutschen, seit Beginn der Revolution von 1848 geforderten, zunächst auch zugestandenen großen Reformen der Selbstverwaltung in Ge« stalt kommunaler Organe und Freiheiten in Land, Bezirk und Gemeinde sowie eines darauf gegründeten Systems lokaler und provinzieller Selbstverwaltung. In der Tat wurde nicht nur die im Königreiche Ungarn seit einem halben Jahrtausend be« stehende adelige Selbstverwaltungsorganisation, die Komitats« Verfassung, beseitigt, sondern auch in Österreich blieben die