Nr. 2. Das Drei-Kaiser-Biindnis vom 18. Juni 1881.1) Die Höfe von Deutschland, Österreich-Ungarn und Rußland, von dem gleichen Wunsche beseelt, den allgemeinen Frieden durch ein der Siche¬ rung der Verteidigungsstellung ihrer Staaten dienendes Einverständnis zu befestigen, haben sich über verschiedene Fragen geeinigt, die ihre gegen¬ seitigen Interessen näher angehen. In dieser Absicht haben die drei Höfe ernannt: Seine Majestät der Kaiser von Deutschland, König von Preußen: den Herrn Otto Fürsten v. Bismarck, seinen preußischen Minister¬ präsidenten, Kanzler des Reichs; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Emmerich Grafen Szechenyi, seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Deutsch¬ land, Könige von Preußen; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen: den Herrn Peter v. Saburow, Geheimen Rat, seinen außerordent¬ lichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Deutschland, Könige von Preußen. Diese haben sich, mit Vollmachten ausgestattet, die für gut und rich¬ tig befunden worden sind, über die folgenden Artikel geeinigt: Artikel I. In dem Falle, wo eine der hohen vertragschließenden Parteien sich mit einer vierten Großmacht im Kriege befinden würde, werden die beiden anderen ihr gegenüber eine wohlwollende Neutralität aufrechterhalten und ihre Tätigkeit der örtlichen Begrenzung des Streitfalles widmen. Diese Festsetzung soll in gleicher Weise für einen Krieg zwischen einer der drei Mächte und der Türkei gelten, aber nur in dem Falle, wo ein vorheriges Abkommen über die Ergebnisse dieses Krieges zwischen den drei Höfen geschlossen sein wird. Für den besonderen Fall, wo einer von ihnen von einem seiner beiden Verbündeten eine tatsächlichere Unterstützung erhalten sollte, soll die ver¬ pflichtende Kraft dieses Artikels für den Dritten in seiner ganzen Wirksam¬ keit bestehen bleiben 2). ^'Deutsche Übersetzung aus Bernhard Schwertfeger: Die Diplomatischen Akten des Auswärtigen Amts 1871—1914 — Kommentar — Bd.I S. 260/263. 2) Dieser 3. Absatz ist laut "Protokoll des Drei-Kaiser-Bündnisses vom 27. März 1884 gestrichen worden. 157