DieGrundlagenfürdieVerfaffungdesEhrenbuchesderToten 1. Die Feld- und Original-Sterbematriken im Bundeskanzleramte, Abt. 7. 2. Die während des Krieges zur Ausgabe gelangten amtlichen Verlustlisten. 3. Die vor¬ gelegenen Belohnungsanträge der auf dem Gefechtsfelde Gefallenen. 4. Das von der italienischen Regierung zur Ausgabe gelangte Buchverzeichnis über die in Kriegsgefangenschaft Verstorbenen. Die Zahl der im Ehrenbuche der Toten aufgenommenen Toten beträgt 4178. Die tatsächliche Totenzahl des Regimentes deckt sich jedoch mit dieser Ziffer keines¬ falls. In der Hauptsache nicht erfaßbar erschienen viele 'ber als „vermißt" Ausge¬ wiesenen, die — besonders in den schweren Rückzugskämpfen des Jahres 1914 — vom Tode ereilt wurden, weiters die meisten der in russischer Kriegsgefangenschaft Gestorbenen, deren Zahl wohl auch in die Hunderte gehen dürfte. Die in der 7. Abteilung des Bundeskanzleramtes aufliegenden Listen und Protokolle aus russischen Kriegsgefangenenlagern sind so mangelhaft und unleserlich geführt, daß von dieser äußerst zeitraubenden, den spärlichsten Erfolg versprechenden Arbeit abgesehen werden mußte. Mangelhafte, unrichtige, fehlende Evidenzsührungen bei Kommanden, Sanitätsanftalten und bei sonstigen Behörden (an der Front in schweren Kämpfen ja oft unvermeidlich) über die Gefallenen und Verstorbenen dürsten auch einen beträchtlichen Ausfall herbeigeführt haben, zeigt doch den augenfälligsten Beweis hiefür z. B. die Taffache, daß selbst von Kommanden aus Anlaß des Heldentodes zur Auszeichnung vorgeschlagene Gefallene nirgends sonst vermerkt erscheinen. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände erschien eine annähernd lückenlose Aufnahme aller Toten undurchführbar, und man muß wohl mit einem ziemlichen Ausfall rechnen. Die wirkliche Zahl an Toten des Regimentes während des Welt¬ krieges dürfte sich daher zwischen 5000 und 6000 bewegen. Zum Verständnisse und zum richtigen Lesen des Ehrenbuches der Toten fei bemerkt: Reihenfolge der Perfonaldaten: Name (alphabetisch geordnet), Charge, Ein¬ teilung, Geburtsjahr, Geburtsort (Gemeinde, Bezirk, Land), Heimatsort (Gemeinde, Bezirk, Land), Datum und Ortsbezeichnung des Todesfalles, eventuelle Angaben des amtlichen Behelfes. Wenn einzelne dieser Daten fehlen — was sehr oft der Fall ist —, so fehlten sie auch in den vorgelegenen Behelfen. Bei den nicht den Sterbematriken entnommenen Namensträgern ist der Behelf besonders angeführt. In solchen Fällen ist der Tod nicht legal nachgewiesen, da nur in den amtlichen Sterbematriken aufgenommene Todesfälle gesetzlich anerkannt werden. 27 417