aussichtlichen Rückwirkung der finanziellen Lage der Staaten auf das Ausmaß der Eisenbahntarife nach dem Kriege ein¬ treten dürsten. Leitsatz 5: Als leitenden Grundsatz sür die Behandlung der Gütertarif- und Verkehrsangelegenheiten hätten die beteiligten Staaten festzuhalten und sich gegen¬ seitig die Zusage zu leisten, in obiger Hinsicht ein stets bundessreundliches Vorgehen unter Bedacht- nähme auf die im beiderseitigen Interesse zu wah- rende rationelle Betriebsökonomie betätigen zu wollen. Um dem allgemeinen Wunsche nach Förderung des gegen- seitigen Verkehrs in einer die bei Leitsatz 4 erwähnten Bedenken berücksichtigenden Form gerecht zu werden, nimmt Leitsatz 5 die Feststellung des leitenden Grundsatzes durch Ausnahme der Zusage in den abzuschließenden Bündnisvertrag in Aussicht, bei der Behandlung der Gütertarif- und Verkehrsangelegen- heiten stets ein bundessreundliches Vorgehen unter Bedacht- nähme auf die im beiderseitigen Interesse zu wahrende ratio- nelle Betriebsökonomie betätigen zu wollen. Auf diese, wenn auch nur die allgemeine Richtung der einzuhaltenden Tarif- und Verkehrspolitik festlegende * vertragsmäßige Zusage ist wegen ihres weiteren Umfanges gewiß höherer Wert zu legen, als auf die seinerzeit vielerörterte Bindung einzelner Tarif- sätze, die nach der Eigenart des Tarifwesens doch nur für ganz vereinzelte Ausnahmsfälle ins Auge gefaßt werden könnte. Leitsatz b: Demgemäß wären die Eisenbahnverwaltungen anzuweisen, sich die gegenseitige Förderung des ihre Linien benützenden Export- und Transitver- kehrs nach dritten Staaten besonders angelegen sein zu lassen, die Verkehre grundsätzlich über die jeweilig günstigsten Bahnwege zu leiten und aus diese die Naturalbedienung zu beschränken, wie auch den Verkehr beschleunigter direkter Güterzüge nach den Bestimmungsorten größerer ständig sich erge- bender Transporte von Ausfuhrgütern, namentlich solcher von leicht verderblicher Beschaffenheit, mög- lichst auszudehnen. Im Leitsatz 6 sollen die durch entsprechende Anweisung der Bahnen seitens der Staatsregierungen, etwa in einem 27