Volltext: Die Hörleinsberger zu Hochhaus und Altenhof

6 an die Witwe Klage erhoben, wozu der Landeshauptmann eine Stellungnahme des Wolf Hörleinsberger gefordert hatte. Hörleinsberger hat aber bisher darauf nicht reagiert und der Witwe weiterhin ohne Anhörung der Erben schalten und walten, mit der Begründung, dass er vor Einbringung des Getreides nicht in den Besitz der Witwe eingreifen kann. Da die Erben befürchten, dass das Gut durch das Wirtschaften der Witwe Schaden erleidet, fordern sie, dem Hörleinsberger bei Androhung der Pfändung die Auslieferung von Testament und Heiratsbrief aufzuerlegen. ( Schlossarchiv Sprinzenstein Schachtel 24: 1582 - 1627 ) 26.6.1582 Der Landeshauptmann fordert von Wolf Hörleinsberger den Forderungen der wurm´schen Erben innerhalb der gerichtsüblichen Frist nachzukommen. 3.7.1582 Stefan Sebastian und Konsorten als Wurmische Erben nehmen zum Bericht des Wolf Hörleinsberger zu Mühldorf Stellung: • Obwohl bei der niederen Gerichtsbarkeit die Beschleunigung der Gerichtsfälle geboten ist, um die armen Leute nicht in Unkosten zu stürzen, hat Hörleinsberger das Verfahren durch Nichtbeachtung mehrerer Anweisung des Landeshauptmanns hinausgezögert. • Die Beschwerde Hörleinsbergers, dass in der Klage die Tauf- und Zunamen der Kläger nicht genannt werden, ist kindisch, da er sie in seinem eigenen Bericht selbst nennt. Da überdies alle Bauern ihren Zunamen von den Gütern haben, die sie besitzen, und mit Wechsel des Guts auch den Zunamen wechseln, hätte die Aufzählung aller Erben eine halbe Seite erfordert
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