Volltext: Hieronymus Freiherr von und zu Sprinzenstein

16 Herrschaft Sprinzenstein: • Nach seinem Tod müssen sie sich vom Bischof Passau innerhalb eines Jahres neu belehnen lassen, d.h. sie legen den alten Lehenbrief vor und bekommen dafür einen neuen. Die Gebühr beträgt zwei Pfund Pfennig. Dasselbe gilt auch nach dem Tod des Bischofs von Passau. • Sprinzlmühle: Wolfgang Edlinger, der die Mühle gekauft hat, ist noch 200 fl schuldig • Der Zehent auf dem Schärdinger – und Ruckenbauergut sind freies Eigentum ( kein Passauer Lehen ) • Zu Obermaierhof auf dem Gut des Waldhansen liegen auf der sog. „Brunnwiese“ 20 Pfund Pfennig. Bis diese Schuld abbezahlt ist, muss der Besitzer der Wiese jährlich ein Fuder Heu auf eigene Kosten zum Schloss bringen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Wiese der Herrschaft gehört. • Das Haus in Wien ist verkauft, aber der Kaiser ist dafür noch 1000 fl schuldig; die jährlichen Zinsen in Höhe von 50 fl sind zu Georgi jedes Jahr in Engelhartszell einzunehmen. • An jedem 1.April sind Engelhartszell 100 fl Zinsen von 2000 fl Kapital, die der Kaiser verschrieben hat, einzuheben. Diese Regelung tritt jedoch erst nach dem Tod von Franz von Sprinzenstein in Kraft. • Am 1.Jänner jeden Jahres stehen seinen Erben auf 10 Jahre 200 fl Gnadengeld aus den Zolleinnahmen von Linz zu.
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