Volltext: Markterhebung der Gemeinde Wallern an der Trattnach

Der Viehstand 
in der Steuergemeinde Wallern Mauer —Uttenthal Zusammen 
Pferde 37 41 °5 103 
Ochsen 77 44 7 148 
Kühe 207 131 65 403 
Jungvieh 91 50 60 201 
Schafe 106 66 61 233 
Ziegen 8 3 — 11 
Borstenvieh 193 11? 96 “401 
Hühner und Enten werden ziemlich häufig gehalten, Gänse 
aber wenig. 
Straßen und Wege: 
Commerzialstraße von Wels nach Wallern; 
Commerzialstraße von Grieskirchen nach Eferding; 
Die Verbindungswege zwischen den Ortschaften befinden 
sich in mittelmäßigem bis sehr schlechtem Zustande. 
Vom Werden unserer Gemeinde 
< An .. w. a 
A A RO NL En + IX * 
=. A . A E* Da - #3 CS 
Sr 0 & ig! Aa Kt ——. PA X 
ne RG ve Se A am N '"- 5 Pe 
LE Sa ; cn A Sn 1% Ra 8 © Pa + 
Er A m 43 4 DO a pP u ; a Sa 
Sy eu Be x ee 639 ZA N Sa $ 
; De ki A RL AN a AG “ .i2 #r 
A AS FF CME AA AS 508 
n | De et BEE 
Der 
Et: DE 
ee 
Kein Zehent, keine Noboth mehr, 
befchloflen und mit einen Ctzseamchrbeit engeRrIICR dar Ke 
hohe BHeichsverfammlung, 
a aaa 30 and SU Mage sa 
Im Revolutionsjahr 1848 erreichte der schlesische Abgeord- 
1ete Kudlich die wirtschaftliche Befreiung der Bauern durch 
Aufhebung der Erbuntertänigkeit (»Grundentlastungs-Pa- 
tent«). Gerichtsbarkeit und Verwaltung gingen an den Staat 
über. Der Bauer wurde freier Eigentümer seines Bodens; 
Zehent und Robot wurden abgelöst. Die Grundherren erhiel- 
ten. als Entschädigung Grundentlastungs-Obligationen, die 
von den Bauern in 40 Jahren getilgt werden konnten. Die Be- 
wohner der Ortsgemeinde unterstanden in der Regel noch bis 
zum Jahre 1849 den Grundherren, zu deren Herrschaft sie ge- 
hörten. 
Die erste Grundlage für die Verwaltung der Gemeinden wurde 
durch die Reichsverfassung für das Kaisertum Österreich vom 
4.3. 1849 und durch das am 17. März 1849 erlassene proviso- 
rische Gemeindegesetz (RGBI. 17/1850) gelegt, dessen 
Artikel I bestimmt: »Die Grundfeste des freien Staates ist 
die freie Gemeinde.« 
Im 8 1 heißt es: »Unter Ortsgemeinde versteht man in der 
Regel die als selbständiges Ganzes vermessene Katastral- 
gemeinde.« 
Der Artikel VIll besagt: »Die Gemeinde wird in ihren Angele- 
genheiten durch einen Ausschuß und. einen Vorstand vertre- 
ten. Die Gemeinde wählt periodisch ihre Vertretung.« 
Anfang 1850 nahmen in Oberösterreich die Statthalterei und 
12 Bezirkshauptmannschaften, darunter auch Wels, ihre 
Amtstätigkeit auf. Das neuerrichtete Bezirksgericht Grieskir- 
chen, mit dem auch das Steueramt verbunden war, löste das 
Distriktskommissariat und Pflegegericht Parz ab. Wallern ge- 
hörte zur k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels. Sie umfaßte bis 
zur Auflösung im Jahre 1854 die Bezirksämter Wels, Eferding, 
Grieskirchen und Lambach. Neben anderen Weisungen er- 
hielten sie auch den Auftrag ehestens die Konstituierung 
der Ortsgemeinden vorzunehmen. 
Schon am 14. 3. 1850 wurde von der Bezirkshauptmannschaft 
Wels die Konstituierung neuer Ortsgemeinden kundgetan und 
im Allgemeinen Landes- und Regierungsblatt für das 
Kronland Österreich ob der Enns am 24. 9. 1851 verlaut- 
bart. 
Aus den Steuergemeinden Mauer, Uttenthal und Wallern 
wurde die Ortsgemeinde Wallern bei Wels gebildet. 
Die Gemeindevertretung wurde durch Gemeindewahlen er- 
mittelt. Wahlberechtigt waren nur Steuerzahler. 
Ende September 1850 waren die Gemeindewahlen abge- 
schlossen. 
Herr Johann Hofer, Wegmair in Weghof wurde 1. Gemein- 
devorsteher der jungen Ortsgemeinde Wallern bei Wels. 
Die Amtsstube befand sich im Hause des Gemeindevorste- 
hers. Es stand ihm kein Personal zur Verfügung. Schriftführer 
war in der Regel der Schulleiter. Der Aufwand der Gemeinde 
war gering. Der Gemeindevorsteher legte jeweils das Prälimi- 
nare = Jahresrechnung vor. Die Vorschreibung der »Gemein- 
deumlage« mit der. die Gemeindeaufgaben, besonders das 
»Armenwesen« finanziert wurden, erfolgte in Prozenten auf 
die direkten Steuern. 
Aus Originalprotokollen jener Zeit ist zu ersehen, daß sich die 
Gemeinde vorrangig mit folgenden Problemen befassen 
mußte: Erhaltung der Straßen, Wege und Brücken; Bau- und 
Feuerpolizei; Heimatrechtsangelegenheiten; Gesinde- und 
Arbeitspolizei und Handhabung der Dienstbotenordnung; Ver- 
gleichsversuche zwischen streitenden Parteien und dem 
Armenwesen. 
ar 
rn
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.