Volltext: Satzungen des Oberösterreichischen Landes-Lehrervereines

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entscheidet. Weder die Zweigvereinsversammlung noch 
der Centralausschuss sind verpflichtet, die Gründe für 
die Abweisung bekanntzugeben. 
B. Rechte und Pflichten der Mitglieder. 
‚8 7. Jedes Mitglied hat außer der Wahlfähigkeit 
und Wählbarkeit innerhalb des Zweig- und Landes- 
Lehrervereines das Recht: 0 
a) zum unentgeltlichen Bezuge der Vereinszeitschrift 
und des Bundesorganes; ' 
zur Inanspruchnahme des unentgeltlichen Rechts- 
schützes in allen Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, 
insoweit dieselben mit seiner beruflichen Stellung 
zusammenhängen; . 
zur Einführung von Gästen über: Anmeldung beim 
Vorstande; - 
d) zur Antragstellung; ' 
e) zur Theilnahme an den Verhandlungen und Ab- 
stimmungen. 
$ 8. Die Ehrenmitglieder ($ 5) genießen die gleichen 
Rechte wie die übrigen Mitglieder. 
8 9. Die Mitglieder sind verpflichtet, den. Verein in 
seinem Wirken nach besten Kräften zu unterstützen, sich 
den Beschlüssen der Vollversammlungen. und jener ihres 
Zweigvereines zu unterwerfen und die Vereinsbeiträge 
pünktlich zu leisten. 
— 810. Die Mitglieder entrichten . einen jährlichen 
Vereinsbeitrag von 8 K; ein Achtel desselben gebürt der 
Casse des Zweigvereines, sieben Achtel fließen in die 
Centralcasse. > 
_ Sind jedoch zwei ordentliche Mitglieder miteinander 
verheiratet, so hat eines’davon das Recht, auf den Bezug 
der - Vereinszeitschrift und des Bundesorganes zu WVer- 
zichten und in diesem Falle nur.2 K Vereinsbeitrag zu
	        
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