Volltext: Satzungen des Oberösterreichischen Landes-Lehrervereines

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Vorstandstellvertreter und die Verhandlungsschrift ver- 
fasst der Schriftführer des einladenden Vereines. 
Die Beschlüsse haben für alle jene eingeladenen 
Zweigvereine Giltigkeit, die durch mindestens ein Viertel 
ihrer Mitglieder vertreten sind. 
VI. Streitigkeiten der Vereinsmitglieder, 
8 42. Streitigkeiten, welche aus den Vereins-Verhält- 
nissen entspringen, werden unter ausdrücklicher Entsagung 
jeder Berufung von einem Schiedsgerichte entschieden. 
Jeder streitende Theil wählt zu diesem Behufe zwei Ver- 
treter aus den Mitgliedern des Vereines, und diese wählen 
einen Fünften als Obmann; findet hinsichtlich der Wahl 
des letzteren keine Einigung statt, so entscheidet das Los. 
VII. Auflösung des Vereines. 
A. Gesammtverein. 
8 43. Die Auflösung des Vereines erfolgt über 
Beschluss . der eigens zu diesem Zwecke einberufenen 
Vollversammlung, in welcher wenigstens drei Viertel der 
noch dem Vereine angehörigen Mitglieder anwesend sein 
und von denen wieder drei Viertel für die Auflösung des 
Vereines stimmen müssen. 
Kommt über zweimalige Einberufung eine beschluss- 
fähige Vollversammlung nicht zustande, so ist eine dritte 
mit dieser Tagesordnung. einberufene Vollversammlung 
bei jeder Anzahl von Theilnehmern beschlussfähig. 
Bei Auflösung des Gesammtvereines durch die Voll- 
versammlung verfügt diese über das Vereinsvermögen zu 
Gunsten von Zwecken, die den Bestrebungen des Vereines 
entsprechen; erfolgt diese Auflösung durch die Behörde,
	        
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