Volltext: Satzungen des Oberösterreichischen Landes-Lehrervereines

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8 837. Der Vorstand, oder im Verhinderungsfalle 
der Vorstandstellvertreter, beruft die Versammlungen des 
Zweigvereines ein, führt in denselben den Vorsitz, leitet 
die Verhandlungen, ertheilt und entzieht das Wort, unter- 
fertigt gemeinsam mit dem Schriftführer die den Zweig- 
verein betreffenden Schriftstücke, vertritt den Zweigverein 
nach außen und gegenüber dem gesammten Oberöster- 
reichischen Landes-Lehrervereine und setzt im‘ Kin- 
verständnisse mit dem Ausschusse die Tagesordnung für 
die Versammlung fest, welche er wenigstens vierzehn 
Tage vor der Versammlung den Vereinsmitgliedern. be- 
kanntgeben soll, und sendet die Verhandlungsschriften 
ehestens an den Centralausschuss ein 
8 38. Der Schriftführer besorgt die Schreibgeschäfte 
des Zweigvereines, führt über die angemeldeten Vorträge 
eigene Vormerkungen und unterfertigt gemeinsam. mit 
dem Vorstande die den Zweigverein betreffenden Schrift- 
stücke. 
$ 39. Der Zahlmeister nimmt die einlaufenden Gelder 
in Empfang, besorgt im Einvernehmen mit dem Vorstande 
die nöthigen Geldausgaben, führt über die Einnahmen 
und Ausgaben ein Cassebuch, hält die Mitgliederzahl in 
Ordnung, erstattet jährlich der Jahreshauptversammlung 
einen. Cassebericht, liefert dem Centralausschusse viertel- 
jährliche Ausweise über den Stand der Mitglieder und 
hat die an die Centralcasse abzuführenden Beiträge, wie 
es der 811 bestimmt, an den Centralausschuss abzuliefern. 
C. Gemeinsame Zweigvereinsversammlungen. 
& 40. Jeder Zweigverein ist berechtigt, mit einem 
oder mehreren Nachbarzweigvereinen gemeinsame Ver- 
sammlungen abzuhalten. Zu diesem Behufe ladet der 
Zweigverein die Ausschüsse der betreffenden Nachbar- 
vereine und diese ihre Mitglieder ein. 
& 41. Den Vorsitz führt der Vorstand oder‘ der
	        
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