322
Zur allgemeinen Regel dient jedoch, daß dasselbe nur so
stark beladen werden darf, damit das Wasser nicht höher,
als bis über die untern Floßbalken gehe; auch ist bey
jedem Flosse darauf zu sehen, daß seine Breite nie mehr,
als ein Drittheil seiner Länge betrage.
Bey dem Übergange selbst wird dieser obiger Maßen
beladene Floß von zwey der besten und stärksten Schwim—
mern, neben welchen ein Paar andere, um sie im Nothfall
ablosen zu können, durch einen en Bandelier umhabenden
Strick, oder durch zusammen gedrehte Wieden gezogen.
Vor dem Flosse befindet sich als Avantgarde mehrere
mit Säbel bewaffnete Mannschaft, die so viel, wie mög—
lich, in einem Glied beysammen bleiben, und in der groͤß—
ten Stille an das andere Ufer schwimmen muß, um dort
das Landen des Flosses und der übrigen Mannschaft ge—
gen einen unvermutheten Angriff zu decken .
Sobald man das Ufer erreicht hat, läßt man, wenn
man mit Schiffen übergesetzt ist, die Leute aus denselben
heraussteigen, und formirt sich. Zur Sicherheit der Schiffe
und Schiffleute werden bey jedem Schiffe drey verlaͤßliche
Mann zurückgelassen, welche diese wohl bewachen, und
nicht einen Augenblick aus dem Auge lassen. Die übrige
Mannschaft wird in zwey Theile getheilt, und sucht durch
Wasserrisse, Gebüsche u. s. w., ganz in der Stille gegen
den Posten vorrückend, denselben von allen Seiten einzu—
schließen; fallen, ohne zu schießen, mit dem blanken Ge⸗
wehre auf ein Signal den feindlichen Posten an, suchen
sich zuerst seiner Waffen zu bemächtigen, und nehmen
Alles gefangen; dann aber schifft man sich gleich wieder
mit den Gefangenen ein, und fährt wieder zurück.
Siebentens. Kann man erobertes feindliches Ge⸗
schütz nicht mitnehmen, so vernagelt man es, und wirft
es in das Wasser. Die Nägel, womit man das Zundloch
vernagelt, liegen gewöhnlich vorräthig in den Protzkästen;