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b) der Rufende von dem Gespräche zurücktritt, bevor noch seine ge
wünschte Sprechstelle (Abonnentenstation oder öffentliche Sprech
stelle) behufs Abwicklung des Gespräches von der Zentrale ange
rufen wurde;
II. nur im interurbanen Verkehre:
c) die angerufene Station den Anruf bei Tag binnen einer Minute, bei
Nacht (von 7 Uhr abends bis 8 Uhr früh) binnen drei Minuten nicht
beantwortet und der Rufende über die angeführte Zeit hinaus auf
die gerufene Station nicht zu warten wünscht.
In allen anderen Fällen ist die volle Sprechgebühreneinheit der an
gemeldeten Art des Gespräches verfallen.
Im Lokalverkehre ist es demnach für die Fälligkeit der Sprechgebühren
gleichgültig, ob die gerufene Abonnentenstation oder der gerufene öffentliche
Telephonautomat sich meldet oder nicht.
Wird ein gegen Einzelgebühr geführtes Lokalgespräch durch ein inter-
urbanes Gespräch unterbrochen, so steht es der rufenden Partei frei, gegen
Verzicht auf die spätere Fortsetzung des Lokalgespräches die Rückstellung der
Sprechgebühr für die nicht vollendete Gesprächseinheit zu verlangen (45 TO).
Jedes gestrichene Gespräch ist in die E. A. R. so einzutragen,
als ob es tatsächlich geführt worden wäre, also mit Einsetzung sämtlicher
Gebühren.
Wurde die Gebühr kreditiert, so ist die Eintragung in der Spalte 19
so zu durchstreichen, daß sie leserlich bleibt. Eintragungen der in Marken
oder bar ver rechneten Gebühren sind unverändert zu lassen und der rück
gezahlte Betrag in der Spalte 22*) in Ausgabe zu stellen; diesfalls hat die
Partei den Rückerhalt der Gebühr auf der Rückseite der Sprechkarte zu
bestätigen.
In jedem Falle ist neben der Spalte 22 der Grund der Streichung
des Gespräches anzumerken.
5. Gesprächsaufforderung**)- Die Einladung einer Person, die nicht durch
eine bestimmte Abonnentenstation errufen werden kann, zu einem Gespräche kann
durch die Gesprächsaufforderung erfolgen. Die hiefür zu entrichtende Auffor
derungsgebühr ist gleich der Sprechgebühr der betreffenden Sprechbeziehung, je
doch nicht geringer als 30 h und nicht höher als 1 K.
Die Aufforderung kann auch auf das gleichzeitige Erscheinen mehrerer
Personen abzielen. Diesfalls erhöht sich die Aufforderungsgebühr für jede weitere
Person um 30 h.
*) Falls Rückerstattungen von Telegraphen- und Telephongebühren zur
Verrechnung gelangen, ist in der Spalte 22 der E. A. R. je eine besondere Spalte
für ,,rückersetzte Telephoneinnahmen“ und für ,,rückersetzte Telegraphenein-
nahmen“ handschriftlich zu eröffnen.
**) Die angeführten Bestimmungen für Gesprächsaufforderungen gelten
auch im Telephonverkehre zwischen Österreich einerseits und dem Deutschen-
'Reichs-Telegraphengebiete, Bayern und Württemberg anderseits. (H. M. Erl.
22336/04.)
Im Verkehre mit Ungarn sind nur gebührenpflichtige dienstliche Mit
teilungen (services taxes) zur Herbeirufung eines Partners in Form eines tele
graphischen Avisos zulässig. Hiefür ist eine Gebühr von 1 K ohne Rücksicht auf
die Wortzahl zu entrichten. (H. M. Erl. 46425/09.)
Kral, Vorschriften über Verrechnung und Statistik. 2