Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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b) der Rufende von dem Gespräche zurücktritt, bevor noch seine ge 
wünschte Sprechstelle (Abonnentenstation oder öffentliche Sprech 
stelle) behufs Abwicklung des Gespräches von der Zentrale ange 
rufen wurde; 
II. nur im interurbanen Verkehre: 
c) die angerufene Station den Anruf bei Tag binnen einer Minute, bei 
Nacht (von 7 Uhr abends bis 8 Uhr früh) binnen drei Minuten nicht 
beantwortet und der Rufende über die angeführte Zeit hinaus auf 
die gerufene Station nicht zu warten wünscht. 
In allen anderen Fällen ist die volle Sprechgebühreneinheit der an 
gemeldeten Art des Gespräches verfallen. 
Im Lokalverkehre ist es demnach für die Fälligkeit der Sprechgebühren 
gleichgültig, ob die gerufene Abonnentenstation oder der gerufene öffentliche 
Telephonautomat sich meldet oder nicht. 
Wird ein gegen Einzelgebühr geführtes Lokalgespräch durch ein inter- 
urbanes Gespräch unterbrochen, so steht es der rufenden Partei frei, gegen 
Verzicht auf die spätere Fortsetzung des Lokalgespräches die Rückstellung der 
Sprechgebühr für die nicht vollendete Gesprächseinheit zu verlangen (45 TO). 
Jedes gestrichene Gespräch ist in die E. A. R. so einzutragen, 
als ob es tatsächlich geführt worden wäre, also mit Einsetzung sämtlicher 
Gebühren. 
Wurde die Gebühr kreditiert, so ist die Eintragung in der Spalte 19 
so zu durchstreichen, daß sie leserlich bleibt. Eintragungen der in Marken 
oder bar ver rechneten Gebühren sind unverändert zu lassen und der rück 
gezahlte Betrag in der Spalte 22*) in Ausgabe zu stellen; diesfalls hat die 
Partei den Rückerhalt der Gebühr auf der Rückseite der Sprechkarte zu 
bestätigen. 
In jedem Falle ist neben der Spalte 22 der Grund der Streichung 
des Gespräches anzumerken. 
5. Gesprächsaufforderung**)- Die Einladung einer Person, die nicht durch 
eine bestimmte Abonnentenstation errufen werden kann, zu einem Gespräche kann 
durch die Gesprächsaufforderung erfolgen. Die hiefür zu entrichtende Auffor 
derungsgebühr ist gleich der Sprechgebühr der betreffenden Sprechbeziehung, je 
doch nicht geringer als 30 h und nicht höher als 1 K. 
Die Aufforderung kann auch auf das gleichzeitige Erscheinen mehrerer 
Personen abzielen. Diesfalls erhöht sich die Aufforderungsgebühr für jede weitere 
Person um 30 h. 
*) Falls Rückerstattungen von Telegraphen- und Telephongebühren zur 
Verrechnung gelangen, ist in der Spalte 22 der E. A. R. je eine besondere Spalte 
für ,,rückersetzte Telephoneinnahmen“ und für ,,rückersetzte Telegraphenein- 
nahmen“ handschriftlich zu eröffnen. 
**) Die angeführten Bestimmungen für Gesprächsaufforderungen gelten 
auch im Telephonverkehre zwischen Österreich einerseits und dem Deutschen- 
'Reichs-Telegraphengebiete, Bayern und Württemberg anderseits. (H. M. Erl. 
22336/04.) 
Im Verkehre mit Ungarn sind nur gebührenpflichtige dienstliche Mit 
teilungen (services taxes) zur Herbeirufung eines Partners in Form eines tele 
graphischen Avisos zulässig. Hiefür ist eine Gebühr von 1 K ohne Rücksicht auf 
die Wortzahl zu entrichten. (H. M. Erl. 46425/09.) 
Kral, Vorschriften über Verrechnung und Statistik. 2
	        
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