Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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Im Belastungsausweise 
der Leitung 
Waizenkirchen 3824 a II mit 7 2 Einheit 
Eferding 3824 a II (Leitung unterteilt) „ ^ „ 
Eferding 3824 a I ( „ „ ) „ Vs 
Linz 3824 a I „ Vs „ 
Linz 3555 „ Vs „ 
Salzburg 3555 „ V 2 » 
Salzburg 3676 (direkte Auslandsleitung) „ 1 „ 
Ferner haben die einzelnen Dienststellen in den Spalten für die 
betreffenden Abschnitte der Zahltage durch Einsetzung der Anzahl in 
roter Tinte noch anzugeben, wie viel angemeldete Gespräche in den be 
treffenden Zeitabschnitten wegen zu starker Belastung der Leitung nicht 
durchgeführt werden konnten. 
Die in interurbane Nahleitungen eingeschalteten Telegraphenämter 
haben in diesen Ausweisen außer dem interurbanen Gesprächsverkehre 
auch den auf diesen Nahleitungen telephonisch vermittelten Telegramm 
verkehr und zwar letzteren summarisch in der Anmerkungsspalte an 
zuführen. 
Hiebei ist jede Telegrammeinheit als Gesprächseinheit zu zählen. 
Die Belastungsausweise für die dritte Augustwoche sind bis läng 
stens 15. September, jene für die dritte Dezemberwoche bis längstens 
15. Jänner jedes Jahres an die Telegraphen- und Telephonabteilung der 
Post- und Telegraphendirektion ohne Bericht einzusenden. 
Anhang. 
22, Verrechnung der Telegramme bei öffentlichen Sprechstellen ohne Ge 
barungsausweis. I. Aufgabe. Öffentliche Sprechstellen, die keinen Gebarungs 
ausweis legen, haben die bei ihnen aufgegebenen Telegramme, sofern sie nicht 
schon markiert zur Aufgabe gelangen, nach Einhebung der tarifmäßig entfallenden 
Telegraphengebühren (ohne Vermittlungsgebühr) mit Briefmarken entsprechenden 
Wertes zu bekleben. Diese Telegramme sind in einem Verzeichnisse, zu dessen 
Anlegung die Drucksorte Nr. 797 „Betriebseinnahmenrechnung“ zu verwenden ist, 
zu buchen und zwar ist in dieses Verzeichnis einzutragen die (monatlich mit „1“ 
beginnende) fortlaufende Evidenznummer, der Name des Adreßamtes, der in 
Marken entrichtete Betrag und das Telegraphenamt, an welches das betreffende 
Telegramm zur Abtelegraphierung geleitet wird; die bezügliche Evidenznummer 
ist auf dem Telegrammblankette links neben dem Worte „Telegramm“ zu setzen, 
während der Raum nach der Position „Nr. . . .“ für die Nummer, unter der 
das Telegramm vom abtelegraphierenden Amte behandelt wird, reserviert bleibt. 
Der Kopf der Drucksorte Nr. 797 ist entsprechend zu ändern; in das aus 
ihr hergestellte Verzeichnis sind auch jene allfälligen Vormerkungen einzutragen, 
die die Aufgabestelle für ihre weiteren Amtshandlungen benötigt, z. B. über die 
vom Aufgeber nachzuerhebenden Ergänzungsgebühren, über die Ursache der 
unterbliebenen Abfertigung des Telegrammes u. dgl. 
Sodann ist das Telegramm ungesäumt an die Zentrale respektive das zur 
Abtelegraphierung berufene Telegraphenamt telephonisch abzusetzen; am Schlüsse 
der Übermittlung hat die Sprechstelle jedesmal auch die eingehobene Gebühr 
bekanntzugeben, die von der nehmenden Stelle zu überprüfen ist. Bei der Sprech
	        
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