Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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Die Phonogramrne sind von der Zentrale beziehungsweise von der Partei 
auf die Drucksorte Nr. 777 niederzuschreiben beziehungsweise auf diese Druck 
sorte aufzukleben. 
Die Gebühr für ein Phonogramm setzt sich zusammen: 
a) aus einer Gebühr für die telephonische Vermittlung (Vermittlungsgebühr), 
die beim Zusammentreffen zweier Vermittlungsakte bei einem Phonogramm 
für jeden besonders zu berechnen ist. Diese Vermittlungsgebühr besteht 
in einer Grundtaxe von 10 h und einer Worttaxe von 1 h. Die Wortzahl 
wird nach den für Telegramme bestehenden Bestimmungen ermittelt; 
b) aus der Gebühr für die Beförderung mittels der Post (d. i. die Gebühr eines 
einfachen Briefes von 10 h) oder eines besonderen Boten. 
Letztere ist gleich der Expreßgebühr für eine Briefpostsendung. 
Die Gebühren sind stets vom Aufgeber zu entrichten. 
Wird das Phonogramm von einer Abonnentenstation aus aufgegeben, so 
werden die Gebühren dem Abonnenten in Spalte 19 der E. A. R. kreditiert; die 
Weiterbeförderungsgebühren (Expreßgebühr, Postporto) werden gleichzeitig in 
Spalte 21 in Ausgabe verrechnet, und neben der Spalte 22 näher bezeichnet. 
Erfolgt die Aufgabe schriftlich beim Schalter, so ist bei Barverrechnung der Ge 
bühren die Vermittlungsgebühr (Grundtaxe und Worttaxe) in Spalte 12, die 
Weiterbeförderungsgebühr in Spalte 15 einzutragen. Werden diese Gebühren mit 
Marken entrichtet, so sind diese auf der Drucksorte Nr. 777 aufzukleben; die 
Marken sind zu obliterieren, der Gesamtbetrag ist in Spalte 14 einzusetzen. 
Wenn die Weiterbeförderung durch das Amt selbst erfolgt, so sind letztere Ge 
bühren gleichzeitig in der Spalte 21 zu verausgaben und neben der Spalte 22 
zu erläutern*). 
Erfolgt endlich die Aufgabe des Phonogrammes durch ein Schreiben an das 
zur telephonischen Vermittlung berufene Amt, so müssen Wertzeichen im Betrage 
der Phonogrammgebühr auf diesem Schreiben angebracht sein. Sollten die Mar 
ken auf dem; Klüvert angebracht sein, so ist dieses beizuheften. Die Verrechnung 
erfolgt wie bei einem am Schalter aufgegebenen markierten Phonogramrne. 
II. Abgabe. Die durch Boten zu bestellenden Phonogramrne sind auf 
Drucksorte Nr. 778 zu übertragen. Langen sie von einer anderen öffentlichen 
Sprechstelle ein, so sind sie in die E. A. R. einzutragen, wobei in der Spalte 9 
das Aufgabeamt, neben der Spalte 22 die Aufgabenummer einzutragen ist. Vom 
Empfänger sind, da die Expreßgebühr wie alle übrigen Gebühren vom Aufgeber 
zu entrichten sind, keinerlei Gebühren einzuheben. Die verausgabten Weiter 
beförderungsgebühren und sonstigen Auslagen sind in Spalte 21 der E. A. R. zu 
verrechnen und neben der Spalte 22 zu erläutern*). 
Die Zustellung der Phonogramrne an die Adressaten hat durch besondere 
Boten (in der Regel nicht durch die Telegrammbesteller) zu erfolgen. Dem 
Boten (auch wenn es ein Telegrammbesteller ist) ist die Botengebühr auszuzahlen 
(53 TO, 24 TT). 
11. Vermittlung öffentlicher Nachrichten. Die öffentlichen Nachrichten, 
die einem Abonnenten über seinen Wunsch telephonisch zugemittelt werden kön 
nen, sind: 
a) die Kurse der Wiener Effektenbörse; 
b) die Kurse der Wiener Börse für landwirtschaftliche Produkte; 
c) die Witterungsprognosen. 
Diese telephonische Vermittlung muß mindestens für einen ganzen Monat 
verlangt werden. Die Gebühr für die telephonische Vermittlung von öffentlichen 
Nachrichten ist gleich der Vermittlungsgebühr für ein Phonogramm von gleichem 
Umfange. Diese Nachrichten sind sofort nach dem Einlangen auf Drucksorte 
Nr. 777 niederzusohreiben und der telephonischen Übermittlung zuzuführen. Die 
entfallenden P'honogrammgebühren sind in Spalte 19 der E. A. R. zu verrechnen 
(54 TO, 25 TT). 
*) Botenlöhne sind außerdem in einer für Phonogramrne aufzulegenden 
Konsignation über ausbezahlte Botenlöhne auszuweisen. (Drucksorte Nr. 857.)
	        
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