Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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Gegenstand des Börsenverkehres. 
Der Börsenverkehr erstreckt sich auf den Handel in Getreide, 
ßeis, Ölsaaten, Hülsenlrüchten, Sämereien, Kartoffeln, Eiern, Butter, 
Hopfen, Küssen, Mostobst, Heu, Stroh, sowie in nachstehenden aus 
denselben erzeugten Fabrikaten, beziehungsweise Abfallsprodukten: 
Mehl, Stärke, Kleie, Brot, Rollgerste, Malz, Malzkeime, aus Ölsaaten 
oder Sämereien erzeugte Öle, Ölkuchen, Spiritus, Preßhefe, Schlempe 
und Trebern, dann auf die mit diesem Handel in Verbindung stehenden 
Versieherungs-, Fracht-, Belehnungs-, Speditions-, Einlagerungs- und 
Sackleihgeschäfte. 
Börsenzeit. 
§ 2. 
iörsenversammlungen finden an 
Dienstage in den 
und zu den 
jeweilig festgesetztenJ^uffSen, wefiTr-^b^^auf den Dienstag ein 
allgemeiner Feiertag fällt, an dem diesem vOrFeTg^hmdaip Werk- 
tagn-stätl 
vom 
Für den Fall eines durch gesteigerten Verkehr eintretenden 
Bedürfnisses wird es dem Börsenvorstande anheimgestellt, auch noch 
andere Börsentage zu bestimmen. 
Der Börsenvorstand ist berechtigt, bei besonderen Anlässen die 
festgesetzten Börsenstunden abzuändern oder einzelne Börsenversamm 
lungen ausfallen zu lassen; solche Verfügungen müssen jedoch, wenn 
nicht eine Abkürzung der Frist durch ein außerordentliches Ereignis 
gerechtfertigt ist, acht Tage früher durch Anschlag an der Börse 
bekanntgegeben werden.
	        
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