Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

Verordnung 
der Ministerien der Justiz, der Finanzen, des Handels 
und des Ackerbaues vom UFebr. 1896 (R.-G-.-B1. Hr. 38) 
betreffend 
die Bestellung von nicht der Börse angehörenden Schiedsrichtern für 
die Börsenschiedsgerichte. 
In Ausführung des Artikels XVI des Einführungsgesetzes zur 
Zivilprozeßordnung, Gesetz vom 1. August 1895 (R.-G.-Bl. Nr. 112), 
werden nachstehende Bestimmungen erlassen: 
§ 1. 
Bei jedem Börseschiedsgerichte, das nach dem Börsestatut zur 
Entscheidung von Streitigkeiten aus anderen als Börsegeschäften er 
mächtigt ist, muß eine Liste von Schiedsrichtern geführt werden, 
die der Börse nicht angehören. 
Diese Liste ist anzulegen und zu ergänzen: 
1. Für das Schiedsgericht der Wiener Börse (Warensektion) 
von der Handels- und Gewerbekammer in Wien; 
2. für das Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche 
Produkte in Wien von der k. k. Landwirtschafts-Gesellschaft in Wien 
und der Handels- und Gewerbekammer in Wien; 
3. für das Schiedsgericht der Prager Waren- und Effektenbörse 
von der Handels- und Gewerbekammer in Prag; 
4. für das Schiedsgericht der Prager Produktenbörse von dem 
Landeskulturrate für das Königreich Böhmen und von der Handels 
und Gewerbekammer in Prag; 
5. für das Schiedsgericht der Priester Handelsbörse von der 
Handels- und Gewerbekammer in Triest ; 
6. für das Schiedsgericht der Frucht- und Mehlbörse in Graz 
von der k. k. steiermärkischen Landwirtschafts-Gesellschaft und von 
der Handels- und Gewerbekammer in Graz; 
7. für das Schiedsgericht der Fruchtbörse in Linz von dem 
Landeskulturrate im Erzherzogtum Österreich ob der Enns und von 
der Handels- und Gewerbekammer in Linz;
	        
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