Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

Auszug aus dem Gesetze vom 1. August 1895 
(E.-G.-B1. m. 112) 
betreffend 
die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung). 
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde Ich 
anzuordnen, wie folgt: 
Artikel XIII. 
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Börseschiedsgerichte, 
welche im § 2, Z. 7, und in § 6, Absatz 1 bis 3 des Börsegesetzes 
vom 1. April 1875, R.-G.-Bl. Nr. 67, enthalten sind. 
Der letzte Absatz des § 6 des genannten Gesetzes tritt außer 
Wirksamkeit. Ferner verlieren die Börseschiedsgerichte die ihnen 
durch staatlich genehmigte Statuten eingeräumte Befugnis, die Exe 
kution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen. 
Artikel XIV. 
Die Wirksamkeit der Börseschiedsgerichte kann in dem Börse 
statut in der Richtung erweitert werden, daß dem Börseschiedsgerichte 
auch Streitigkeiten aus Warengeschäften unterworfen werden, die 
außerhalb der Börse geschlossen wurden, jedoch lediglich unter 
nachstehenden Voraussetzungen: 
1. Jeder der Streitteile muß entweder ein Organ der öffentlichen 
Verwaltung oder eine Handelsgesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschafts 
genossenschaft oder ein Mitglied oder Besucher einer Börse oder eine 
solche Person sein, die sich berufsmäßig mit der Produktion, dem 
Handel oder der Verarbeitung jener beweglichen Sachen beschäftigt, 
die den Gegenstand des Geschäftes bilden; 
2. das Geschäft, welches Gegenstand des Streites vor dem 
Schiedsgerichte ist, muß sich auf Waren beziehen, die an den be 
treffenden Börsen gehandelt werden dürfen; 
3. beide Teile müssen sich beim Abschlüsse oder vor Abwicklung 
des Geschäftes in einem schriftlichen Schiedsvertrage dem Ausspruche 
des Schiedsgerichtes unterworfen haben; protokollierte Kaufleute und
	        
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