Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

Gesetz vom 4. Jänner 1903 
mit welchem einige abändernde und ergänzende Bestimmungen zu dem 
Gesetze vom 1. April 1875, R.-G.-Bl. Nr. 67, betreffend die Organisierung 
der Börsen, erlassen werden. 
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich an 
zuordnen, wie folgt; 
Organisatorische Bestimmungen. 
§ 1. 
Als landwirtschaftliche Börse im Sinne dieses Gesetzes gilt jede 
Börse, deren Verkehr sich laut des Statutes auf Getreide oder Mühlen 
fabrikate erstreckt, und zwar in der Regel ohne Unterschied, ob der 
Börseverkehr auf diese Erzeugnisse beschränkt oder auch auf andere 
Waren ausgedehnt ist. 
§ 2. 
Zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Börse ist die Bewilligung 
des Ackerbau-, des Finanz- und des Handels-Ministeriums nach Anhörung 
der landwirtschaftlichen Landeskorporation (Landeskulturrat, Landwirt 
schaftsgesellschaft u. dgl.), sowie der Handels- und Gewerbekammern 
des Landes erforderlich. 
Das Statut einer landwirtschaftlichen Börse, sowie Änderungen 
an einem solchen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Mini 
sterien (Absatz 1). 
§ 3. 
Der Börsekommissär an einer landwirtschaftlichen Börse wird 
von den zuständigen Ministerien bestellt. 
§ 4. 
Die gemäß § 11 des Gesetzes vom 1. April 1875, R.-G*-Bl. Nr. 67, 
und gemäß dem Gesetze vom 4. April 1875, R.-G.-Bl. Nr. 68, von dem 
Pinanzminister zu treffenden Verfügungen haben hinsichtlich einer 
landwirtschaftlichen Börse und der an einer solchen bestellten Handels 
mäkler von den zuständigen Ministerien zu ergehen. 
Über die Schließung einer landwirtschaftlichen Börse sind vorher 
die landwirtschaftliche Landeskorporation (Landeskulturrat, Landwirt-
	        
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