Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

Gesetz vom 4. April 1875 
betreffend 
die Handelsmäkler oder Sensale. 
Mit Zustimmung beider Häuser des ßeichsrates finde Ich an 
zuordnen, wie folgt: 
§ 1- 
Die Bestimmungen des siebenten Titels des ersten Buches des 
Handelsgesetzbuches werden abgeändert und haben zu lauten wie folgt: 
Siebenter Titel. 
Von den Handelsmäklern oder Sensalen. 
Artikel 66. 
Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler 
für Handelsgeschäfte. 
Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen 
obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen. 
Das Finanz-Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem 
Handels-Ministerium, ob und in welchem Betrage die Handelsmäkler 
Kaution zu leisten haben. Vorher ist, wenn der Handelsmäkler für 
eine Börse bestellt werden soll, die Börseleitung, sonst die Handels 
und Gewerbekammer zu hören. 
Artikel 67. 
Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Ver 
käufe über Waren, Schiffe, Wechsel, Münzsorten, Staatspapiere, 
Aktien und andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Ver 
sicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miete von Schiffen, sowie 
über Land- und Wassertransporte und andere den Handel betreffende 
Gegenstände. 
Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Handels 
mäkler noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder 
eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
	        
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