Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

Gesetz vom 1. April 1875 
betreffend 
die Organisierung der* Börsen. 
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich 
anzuordnen, wie folgt: 
§ i. 
Zur Errichtung von Börsen ist die Bewilligung des Finanz- und 
des Handelsministers nach Anhörung der Handels- und Gewerbe 
kammer erforderlich. 
Die Börsen stehen unter einer selbständigen Leitung (Börse 
leitung) und unter staatlicher Überwachung. Nicht genehmigte Börsen 
(Winkelbörsen) dürfen nicht bestehen. Die Teilnahme an solchen 
ist von der politischen Behörde erster Instanz mit Geldstrafen bis 
1000 fl. oder mit Arrest von einem Tage bis vier Wochen zu ahnden. 
§ 2. 
Für jede Börse muß auf Grund dieses Gesetzes ein besonderes 
Statut festgestellt werden, welches der Genehmigung des Finanz- 
und des Handelsministers bedarf. Bezüglich der bereits bestehenden 
Börsen liegt die Überreichung des Statutes der bei Eintritt der 
Wirksamkeit dieses Gesetzes fungierenden Börseleituog ob. 
Das Statut muß insbesondere bestimmen: 
1. Die Geschäftszweige, auf welche sich der Börseverkehr zu er 
strecken hat. 
2. Die Bedingungen für die Mitgliedschaft, sowie für den Besuch 
der Börse. 
3. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Besucher der 
Börse. 
4. Die Art der Aufbringung der Mittel zur Erhaltung der Börse, 
welche Mittel mindestens für das erste Jahr sichergestellt sein 
müssen. 
5. Die Börseleitung und ihre Organe, die Art ihrer Bestellung und 
den Umfang ihrer Rechte und Pflichten. 
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