Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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Aufbewahrung und Benützung der Akten. 
§ 70. 
Die Urschrift des Erkenntnisses ist nebst dem Verhandlungs 
protokolle und allen sonstigen die Rechtssache betreifenden Akten 
(Klage, Schriftsätze, Zustellungsscheine, Beweisaufnahms-Protokolle 
u. dgl.) vom Schiedsgerichte durch zehn Jahre nach Fällung des 
Erkenntnisses aufzubewahren. 
Sämtliche Prozeßakten, mit Ausnahme der Protokolle über Be 
ratung und Abstimmung des Schiedsgerichtes, haben als den Parteien 
gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. Sie können von den ihre Rechts 
sache betreffenden Prozeßakten mit Ausnahme der Protokolle über die 
Beratung und Abstimmung des Schiedsgerichtes Einsicht nehmen und 
sich hievon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge erteilen lassen. 
Ausweise über die Geschäftstätigkeit. 
§ 71. 
Im ersten Quartale eines jeden Jahres erstattet der Präsident 
des Schiedsrichter-Kollegiums dem Justiz-Mimsterium genaue stati 
stische Ausweise über die Geschäftstätigkeit des Schiedsgerichtes im 
abgelaufenen Jahre. Diese Ausweise sind im Wege des Börsenvor 
standes vorzulegen. 
Z. 12.688/2339. 
Dieses Statut der Linzer Fruchtbörse wird von den Ministern des 
Ackerbaues, der Finanzen und des Handels im Einvernehmen mit dem Justiz- 
Ministerium im Sinne der Gesetze vom 1. April 1875, E.-G.-Bl. Nr. 67, und 
vom 4. Jänner 1903, E.-G.-Bl. Nr. 10, genehmigt. 
Wien, am 12. Mai 1903. 
Koerher m. p. 
Call m. p. 
Böhm m. p. 
Giovanelli m. p.
	        
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