Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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Die Nichtigkeitsbeschwerde ist beim Landes- als Handelsgerichte 
in Linz binnen 14 Tagen nach Zustellung des schiedsgerichtlichen 
Erkenntnisses einzubringen. (Artikel XXIII des Gesetzes vom 1. August 
1895, R.-G.-Bl. Nr. 112.) 
§ 67. 
Wenn der Schiedsspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften ver 
stößt, ferner wenn das Schiedsgericht in Streitigkeiten, die nicht aus 
Börsengeschäften (§ 12 des Gesetzes vom 1. April 1875, R.-G.-Bl. 
Nr. 67) herrühren, über die Einwendung, daß dem eingeklagten An 
spruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft 
zugrunde liege, überhaupt nicht oder unrichtig entschieden hat, kann 
das schiedsrichterliche Erkenntnis mittels Klage vor dem ordentlichen 
Richter als unwirksam angefochten und das kraft des Erkenntnisses 
Geleistete zurückgefordert werden. Diese Klage ist binnen 30 Tagen 
nach Zustellung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses beim k. k. 
Landes- als Handelsgerichte in Linz zu erheben. (Artikel XXV des 
Gesetzes vom 1. August 1895, R.-G.-Bl. Nr. 112.) 
Vollstreckbarkeit 
§ 68. 
Die im Erkenntnisse des Schiedsgerichtes auferlegte Verbind 
lichkeit zu einer fälligen Geldleistung ist binnen 24 Stunden zu er 
füllen; für Leistungen anderer Art kann das Schiedsgericht auch eine 
24 Stunden überschreitende Frist festsetzen. Die Frist beginnt, wenn 
beide Parteien bei der Verkündigung des Erkenntnisses zugegen waren, 
mit der Verkündung, sonst mit der Zustellung der schriftlichen Aus 
fertigung des Erkenntnisses an die verpflichtete Partei. 
Die vor dem Schiedsgerichte gütig zwischen Personen, welche 
die Fähigkeit zum Vergleichsabschlusse besitzen, geschlossenen Ver 
gleiche haben die nämliche Rechtswirkung wie die Erkenntnisse des 
Schiedsgerichtes. 
Die Leistungsfrist bestimmt sich nach Inhalt des Vergleiches. 
§ 69. 
Wenn das Erkenntnis vollstreckbar geworden ist, hat das Schieds 
gericht dies auf Ansuchen der Partei zu bestätigen. 
Diese Bestätigung wird vom Sekretär des Schiedsgerichtes unter 
Beidrückung des Siegels des Schiedsgerichtes unterfertigt. 
Bezüglich aller Exekutionsschritte hat sich die Partei an das 
zuständige ordentliche Gericht zu wenden.
	        
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