Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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dem Börsenvorstande im voraus bestimmten Beitrage zur Bestreitung 
der Kosten des Schiedsgerichtes (Klagstaxe), sind von dem unter 
liegenden Teile zu tragen, insofern nicht das Schiedsgericht hierüber 
etwas anderes verfügt hat. Der Betrag der zu vergütenden Gebühren 
und Kosten, deren Höhe von dem Schiedsgerichte zu bestimmen ist, 
ist in das Erkenntnis genau aufzunehmen. Zu diesen Kosten gehört 
auch der Aufwand für die Beiziehung eines Vertreters. Wird die Klage 
vom Kläger zurückgezogen, so erwächst demselben kein Anspruch auf 
ßückersatz der erlegten Klagstaxe. 
Der Börsenvorstand hat für die Klagstaxe, sowie für die sonstigen 
von den Parteien für das schiedsrichterliche Verfahren zu leistenden 
Zahlungen einen Tarif auszuarbeiten. Derselbe bedarf der Genehmigung 
des staatlichen Börsenkommissärs. 
Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch. 
§ 66. 
Ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes kann mittels Nichtig 
keitsbeschwerde angefochten werden: 
1. Wenn der Schiedsvertrag ungiltig ist; ein Schiedsvertrag ist ins 
besondere ungiltig, wenn der Beschwerdeführer denselben mit 
Rücksicht auf die von Mitgliedern eines Unternehmerverbandes 
(Kartells) getroffene Verabredung eingegangen ist, wonach für 
seine gewerbliche Produktion erforderliche Stoffe, Werkzeuge 
und sonstige Hilfsmittel im inländischen Verkehre nur unter der 
Bedingung veräußert werden sollen, daß sich der Käufer in xln- 
sehung der aus dem Geschäfte entspringenden Streitigkeiten einem 
Börsenschiedsgerichte unterwerfe; auf die Geltendmachung dieser 
üngiltigkeit kann vor Beginn der schiedsgerichtlichen Verhandlung 
nicht wirksam verzichtet werden; 
2. wenn das Schiedsgericht sich mit Unrecht für zuständig oder 
für unzuständig erklärte; 
3. wenn das Schiedsgericht die Klage nicht nach Vorschrift des 
§ 53 zurückgewiesen hat; 
4. wenn die Zustellung der Klage nicht statutenmäßig erfolgt ist 
oder einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, 
durch statutenwidrigen Vorgang entzogen wurde; 
5. wenn eine Person verhandelt hat, welche hiezu gesetzlich nicht 
befähigt oder nicht berechtigt war; 
6. wenn ein auf Grund der §§ 38, 39 abgelehnter Richter an der 
Verhandlung teilgenommen hat; 
7. wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsmäßig zusammengesetzt war; 
8. wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigterWeise ausgeschlossen 
wurde.
	        
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