Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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Der Tatbestand hat eine gedrängte Darstellung des aus der 
mündlichen Streitverhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter 
Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten 
Anträge zu enthalten. 
Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des 
Erkenntnisses, sowie die für die Parteien bestimmten Ausfertigungen 
sind vom Obmanne und von dem Sekretär zu unterschreiben. Die für 
die Gerichtsakten bestimmte Abfassung ist längstens binnen acht Tagen 
zum Yerhandlungsprotokolle zu hinterlegen. 
Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Sekretär haben für 
die richtige Ausfertigung des Erkenntnisses Sorge zu tragen. 
Spruchrepertorium. 
§ 62. 
Beim Schiedsgerichte ist ein Spruchrepertorium anzulegeu und 
vom Sekretär zu führen. Dieser hat in das Spruchrepertorium alle 
grundsätzlich wichtigen Entscheidungen einzutragen, deren Aufnahme 
das Schiedsgericht beschließt. 
Zwischenstreitigkeiten. 
§ 68. 
Das Schiedsgericht entscheidet auch über Zwischenstreitigkeiten, 
insbesondere über einen infolge Versäumung einer Prozeßhandlung 
bei demselben gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand. 
§ 64. 
Die Wiedereinsetzung ist nur zu bewilligen, wenn die Parteien 
durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis am recht 
zeitigen Erscheinen oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten 
Prozeßhandlung verhindert wurden und dadurch einen im schieds 
richterlichen Verfahren nicht mehr behebbaren Nachteil erlitten haben. 
Der Antrag muß innerhalb acht Tagen gestellt werden. Diese 
Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die 
Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert 
werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres 
Verfahren zurückzuweisen. 
Kosten. 
§ 65. 
Jede Partei hat die durch ihre Prozeßhandlung verursachten 
Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die aufgelaufenen Barauslagen 
und anderen Kosten, insbesondere die Stempelgebühren nebst dem von
	        
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