Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

28 
gebenen Stimmen den für die zunächst geringere Summe abgegebenen 
Stimmen solange hinzugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit 
ergibt. Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit 
des vom Obmanne bekanntgegebenen Ergebnisses einer Abstimmung 
entstehen, entscheidet das Schiedsgericht selbst. 
§ 60. 
Das Erkenntnis wird in der Regel nach dem Schlüsse der Ver 
handlung durch den Obmann mündlich verkündet. Bei umfangreichen 
Prozessen kann hiezu eine nicht über acht Tage hinaus anzusetzende 
und den Parteien sofort bekanntzugebende Tagsatzung bestimmt oder 
von dem Schiedsgerichte beschlossen werden, daß die mündliche Ver 
kündigung des Erkenntnisses unterbleibe; im letzteren Falle ist das 
Urteil binnen acht Tagen nach Schluß der mündlichen Verhandlung 
zu fällen und binnen 14 Tagen beiden Parteien zuzustellen. 
Mit dem Erkenntnisse sind die Entscheidungsgründe zu ver 
künden. Erfolgt die Kundmachung unmittelbar nach Schluß der Ver 
handlung, so kann sich der Obmann auf die Mitteilung der wesent 
lichsten Entscheidungsgründe beschränken. 
Einer Partei, welche Mitglied oder Besucher der Börse ist, wird 
eine Ausfertigung des Erkenntnisses nur in dem Palle, wenn nicht 
beide Parteien bei Verkündigung des Erkenntnisses zugegen sind, oder 
auf ausdrückliches Verlangen zugestellt. 
Einer Partei, welche der Börse nicht angehört, ist, auch wenn 
sie bei Verkündung des Erkenntnisses zugegen war, innerhalb 14 Tagen 
eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses von Amts wegen zu 
zustellen. 
Gegen das Erkenntnis des Schiedsgerichtes ist eine Berufung 
nicht zulässig. 
Ausfertigung des Erkenntnisses. 
§ 61. 
Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat zu enthalten: 
1. Die Bezeichnung des Schiedsgerichtes und die Namen der 
Schiedsrichter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 
2. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), 
Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung, sowie die Bezeichnung 
ihrer Vertreter; 
3. den Schiedsspruch; 
4. den Tatbestand; 
5. die Entscheidungsgründe. 
Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe sind zu sondern 
und dürfen nicht mit dem Schiedssprüche vereinigt werden.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.