Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder 
zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu unterschreiben; wird 
die Unterschrift verweigert, so ist dies unter Angabe des Grundes im 
Protokolle anzumerken. 
Dem Protokolle sind die Yollmachtsurkunden beizulegen, falls 
nicht die Partei die Bevollmächtigung des Vertreters zu Protokoll 
erklärt hat. 
Verhandlungssprache. 
§ 58. 
Die Verhandlungssprache des Schiedsgerichtes der Linzer Frucht 
börse ist die deutsche, deren die Parteien sich auch bei allen schrift 
lichen Eingaben zu bedienen haben. 
Erkenntnis. 
§ 59. 
Das in der Hauptsache gefällte Erkenntnis hat alle die Haupt 
sache betreffenden Anträge und Einwendungen zu erledigen. 
Das Erkenntnis darf nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften 
verstoßen. 
Der Fällung des Erkenntnisses hat eine Beratung voranzugehen. 
Die Beratung und Beschlußfassung der Schiedsrichter findet geheim 
statt; über dieselbe ist ein besonderes Protokoll zu führen. Das Er 
kenntnis, sowie alle Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden nach der 
absoluten Mehrheit der Stimmen gefällt. Der Obmann gibt seine 
Stimme nur bei Stimmengleichheit ab. 
Kein Schiedsrichter darf die Abstimmung über eine zur Beschluß 
fassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt namentlich auch dann, 
wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit 
geblieben ist. Über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, über die 
Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen 
muß immer zuerst abgestimmt werden. Ergeben sich bezüglich Fest 
stellung der absoluten Stimmenmehrheit Schwierigkeiten, welche durch 
Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage nicht behoben 
werden, so hat der Obmann die Frage, über welche Beschluß zu 
fassen ist, in die einzelnen, für die Entscheidung erheblichen Punkte 
aufzulösen und durch Einleitung besonderer Abstimmungen über die 
selben in geeigneter Weise die Vereinigung der Stimmen zu einem 
Mehrheitsbeschlüsse über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand 
herbeizuführen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche 
Beschluß zu fassen ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die 
Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abge
	        
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