Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

25 
Das Nichterscheinen einer Partei hemmt die Verhandlung nicht; 
wenn eine Partei ausbleibt oder sich in die Verhandlung nicht ein 
läßt, ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln. 
Erscheint keine der Parteien zur Verhandlung, so ruht das Ver 
fahren, bis um Wiederaufnahme desselben von einer Partei ange 
sucht wird. 
Tagsatzungen, bei welchen die Parteien oder deren Vertreter 
oder Bevollmächtigte anwesend sind, können ohne besondere Vor 
ladung durch mündliche Bekanntgabe des nächsten Verhandlungs 
termines erstreckt werden. 
§ 58. 
Falls eine der Parteien den landwirtschaftlichen Berufskreisen 
angehört, hat das Schiedsgericht die erhobene Klage auf Antrag oder 
von Amts wegen als zum schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet 
zurückzu weisen, wenn das Warengeschäft, das den Gegenstand des 
Streites bildet, im offenbaren Mißverhältnisse zum landwirtschaftlichen 
Betriebe der betreffenden Partei steht. Diese Bestimmung findet auf 
Ausländer keine Anwendung. (Artikel XIV des Gesetzes vom 1. August 
1895, ß.-G.-Bl. Nr. 112.) 
Beweis. 
§ 54. 
Das Schiedsgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der 
Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier 
Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu 
halten sei oder nicht. Das Schiedsgericht kann die Parteien auf 
fordern, zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung oder zur Aufklärung 
zweifelhafter Punkte persönlich vor demselben zu erscheinen. 
Das Schiedsgericht kann Parteien, Zeugen und Sachverständige 
unbeeidet vernehmen. Ist eine eidliche Vernehmung der Partei oder 
die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen notwendig, oder 
weigert sich eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger, sich 
vernehmen zu lassen, so ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel 
die zu vernehmende oder zu beeidigende Person wohnt oder sich aufi 
hält, unter Mitteilung der zu beweisenden Behauptungen um die Vor 
nahme zu ersuchen. 
Ein solches Ersuchen kann auch gestellt werden, wenn die Beweis 
aufnahme außerhalb Linz stattfinden soll. 
Desgleichen kann, wenn ein Beweis durch Handelsbücher oder 
durch Bücher über den Betrieb einer Wirtschaft, eines Gewerbes oder 
eines anderen geschäftlichen Unternehmens, welche außerhalb Linz 
geführt werden, aufgenommen werden soll, jenes Bezirksgericht, in
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.