Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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Vergleiche. 
§ 51. 
Das Schiedsgericht hat bei Beginn der Verhandlung einen Ver 
gleich zwischen den Parteien zu versuchen, ist dazu aber auch in 
jedem späteren Stadium der Verhandlung berechtigt. Gelingt dieser 
Versuch, so hat das Schiedsgericht auf Verlangen auch nur einer 
Partei den Vergleich zu Protokoll zu nehmen. Die vor dem Schieds 
gerichte abgeschlossenen Vergleiche sind nur dann gütig, wenn sie 
von beiden Parteien unterfertigt sind. 
Das Vergleichsprotokoll ist von dem Obmanne und dem Sekretär 
zu unterschreiben. 
In einem schiedsgerichtlichen Vergleiche kann die Anerkennung 
eines Rechtsverhältnisses oder die Übernahme der Verbindlichkeit zu 
einer Leistung, Duldung oder Unterlassung von der Ablegung eines 
vereinbarten Eides abhängig gemacht werden. Der Eid darf nur 
streitige Tatsachen zum Gegenstände haben. 
Im Vergleiche muß die Frist bestimmt werden, innerhalb welcher 
die eidespflichtige Partei beim Schiedsgerichte wegen Ablegung des 
Eides einzuschreiten hat. Um Abnahme des verglichenen Eides ist 
das Bezirksgericht zu ersuchen, in dessen Sprengel die zu beeidigende 
Partei wohnt oder sieh aufhält. Den Parteien ist auf ihr Verlangen 
eine Ausfertigung des Vergleiches zu erteilen. 
Mündliche Verhandlung. 
§ 52. 
Wenn der Vergleichs versuch vergeblich bleibt, nimmt das 
Schiedsgericht die mündliche Verhandlung auf. 
Das Schiedsgericht hat die Parteien mit ihren Angaben, Dar 
legungen und Beweisanerbietungen zu hören und den dem Streite 
zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. 
Das Verfahren wird, insoweit nicht dieses Statut darüber Be 
stimmungen enthält, vom Schiedsgerichte nach freiem Ermessen 
bestimmt. 
Das Schiedsgericht kann in Angelegenheiten von größerer Be 
deutung oder von verwickelter Natur die Parteien vorerst anweisen, 
schriftliche Ausführungen zu überreichen. Solche Schriftsätze sind in 
zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu überreichen, von denen eine 
der Gegenpartei zuzustellen, die andere den Gerichtsakten beizu 
schließe a ist. 
Mit Ausnahme des im vorstehenden Absätze angeführten Falles 
können schriftliche Eingaben unberücksichtigt bleiben.
	        
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