Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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kanntmachung des Ediktes verlangen. Gleiches gilt für den Fall, daß 
die Zustellung im Auslande vergeblich versucht wurde oder das Er 
suchen des Bezirksgerichtes wegen offenkundiger Verweigerung der 
Rechtshilfe seitens der ausländischen Behörde keinen Erfolg verspricht. 
§ 45. 
Für alle anderen als die in den §§ 43 und 44 behandelten Zu 
stellungen haben die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe 
Anwendung zu finden, daß in Linz und Urfahr die Zustellung durch den 
Diener des Schiedsgerichtes mit Wirksamkeit auch an die ihm bekannten, 
in der Wohnung des Adressaten befindlichen, zur Familie gehörigen 
Hausgenossen oder an eine im Geschäfte oder Gewerbe des Adressaten 
bedienstete erwachsene Person geschehen kann, und daß Zustellungen 
durch die Post, sofern sie nicht eine Ladung der Partei oder ihres 
Vertreters enthalten, auch mittels rekommandierten Schreibens er 
folgen können. 
§ 46. 
Die Partei, welche während des Prozesses den Wohnort oder 
die Wohnung ändert, hat davon dem Schiedsgerichte Mitteilung zu 
machen. Das Gleiche gilt von dem zur Empfangnahme von Zu 
stellungen berechtigten Vertreter oder Bevollmächtigten einer Partei. 
Wird diese Anzeige unterlassen, und sind die genannten Personen 
infolge der Wohnungsänderung nicht mehr zu finden, so ist das Ge 
richt, in dessen Sprengel die Zustellung erfolgen soll, um die Vor 
nahme der Zustellung nach Vorschrift der Prozeßordnung zu ersuchen. 
Einer Partei, welche nicht durch einen in Linz befindlichen Bevoll 
mächtigten vertreten ist, kann, wenn sie außerhalb Linz wohnt oder 
während des Rechtsstreites ihren Wohnsitz außerhalb dieser Stadt 
verlegt, vom Präsidenten des Schiedsrichter-Kollegiums, beziehungs 
weise dessen Stellvertreter auf Antrag oder von Amts wegen aufge 
tragen werden, einen in Linz wohnhaften Zustellungs-Bevollmächtigten 
innerhalb einer ihr zugleich zu bestimmenden Frist namhaft zu machen. 
Wird diese Anordnung nicht befolgt, so ist die Partei nach frucht 
losem Ablaufe der ihr zur Namhaftmachung des Zustellungs-Bevoll 
mächtigten gegebenen Frist zu verständigen, daß fortan die für sie 
bestimmten Schriftstücke mit der Wirkung der erfolgten Zustellung 
beim Schiedsgerichte würden hinterlegt und die Zustellung solcherart 
werde vollzogen werden. 
Öffentlichkeit. 
§ 47. 
Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich. 
Die Öffentlichkeit ist auszuschließeu, wenn durch sie die Sitt 
lichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint oder wenn
	        
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