Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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In der Vorladung ist den Parteien zugleich bekanntzugeben, 
daß im Falle des Nichterscheinens einer derselben bei der Ver 
handlung das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche 
tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht 
durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr gehalten 
und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über 
das Klagebegehren entschieden werden kann. Außerdem sind den 
Parteien in der Ladung die Vorschriften über die Zulässigkeit der 
Parteienvertretung (§ 49) mitzuteilen. Die Parteien sind ferner im 
Klagsbescheide aufzufordern, die auf den Rechtsstreit Bezug habenden 
Urkunden und wenn möglich auch die Zeugen, auf welche sie sich 
berufen wollen, mitzubringen. 
Auf Grund einer erhobenen Klage kann das Schiedsgericht 
auch ohne schriftliche Vorladung der Parteien die Verhandlung vor 
nehmen, wenn beide Teile dies verlangen. 
Zustellung. 
§ 42. 
Klagen und Erkenntnisse müssen zu eigenen Händen des Ge 
klagten oder, eines zur Empfangnahme von Klagen ermächtigten 
Vertreters oder, wenn der Beklagte eine protokollierte Firma ist 
und die Rechtssache sich auf den Betrieb seines Handelsgewerbes 
bezieht, auch zu Händen des Prokuristen der Firma zugestellt werden. 
Die Zustellung hat in der Wohnung, der gewerblichen Betriebs 
stätte, im Geschäftslokale und bei Advokaten in deren Kanzlei zu 
erfolgen; sie kann auch im Börsenlokale geschehen, wenn an Mit 
glieder oder Besucher der Börse zuzustellen ist. Eine außerhalb 
dieser Räume vorgenommene Zustellung ist nur gütig, wenn die 
Annahme des Schriftstückes nicht verweigert wurde. 
In Ermanglung einer Wohnung, einer gewerblichen Betriebs 
stätte, eines Geschäftslokales kann die Zustellung vorgenommen werden, 
wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffeu wird. 
§ 43. 
Die Zustellung der Klage und der Ausfertigung des Erkennt 
nisses ist im Börsengebäude und am Orte, wo sich das Schiedsgericht 
befindet, sofern die Parteien nicht die Zustellung durch die Post be 
antragen oder der Sekretär die Zustellung durch die Post für an 
gemessener hält, durch einen Diener des Schiedsgerichtes vorzunehmen. 
Wenn die Zustellung auf diese Weise nicht bewirkt werden 
kann, weil der Adressat nicht anzutreffen ist oder weil die Zustellung 
außerhalb des Ortes, an welchem sich das Schiedsgericht befindet, 
vorzunehmen wäre, so hat die Zustellung, wenn der Aufenthaltsort 
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