Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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erfolgt oder wird das Vorhandensein eines der im § 38 bezeichneten 
Verhältnisse oder Gründe von einem der Streitteile oder einem 
Schiedsrichter erst am Verhandluugstage geltend gemacht, so haben 
darüber die übrigen vier, und bei einem aus drei Mitgliedern be 
stehenden Schiedsgerichte die anderen zwei Schiedsrichter zu ent 
scheiden. Bei Stimmengleichheit ist die Entscheidung dem Präsidenten 
des Schiedsgerichtes übertragen; ebenso dann, wenn mehr als ein 
Schiedsrichter abgelehnt wird. 
Für den ausscheidenden Schiedsrichter hat die Partei längstens 
binnen 24 Stunden nach erhaltener Verständigung, beziehungsweise, 
wenn sie zugegen ist, unverzüglich einen anderen Schiedsrichter zu 
wählen, widrigens derselbe von dem Präsidenten des Schiedsrichter- 
Kollegiums zu bestellen ist. An Stelle des ausscheidenden Obmannes 
haben die Schiedsrichter einen anderen Obmann zu wählen. (§ 36.) 
Verfahren yor dem Schiedsgerichte. 
§ 40. 
Die Klagen sind entweder schriftlich oder mündlich beim Sekretär 
des Schiedsgerichtes anzubringen. Die Klage muß die Bezeichnung 
der Parteien unter Angabe ihrer Beschäftigung und ihres Wohnortes, 
die Angabe der die Zuständigkeit begründenden Umstände, ein be 
stimmtes Begehren und eine kurze Angabe der Tatsachen, auf welche 
sich der Anspruch gründet, enthalten. 
Der Klage sind Abschriften der bezogenen Beilagen anzuschließen, 
widrigens die Klage zur Verbesserung zurückgestellt werden kann. 
Die schriftliche Klage ist in zwei Exemplaren zu überreichen. 
Sind mehrere Streitgenossen in einer Klage belangt, so sind so viele 
Exemplare der schriftlichen Klage zu überreichen, daß jedem der 
Geklagten ein Exemplar zugestellt und ein Exemplar bei den Gerichts 
akten zurückbehalten werden kann. Bei Anbringung der Klage ist 
vom Kläger der von der Börsenkammer im vorhinein bestimmte 
Beitrag zu den Kosten des Verfahrens des Schiedsgerichtes (Klags 
taxe) zu erlegen. 
Wenn die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes hinsichtlich einer 
nicht aus Börsengeschäften entspringenden Streitigkeit in Anspruch 
genommen wird, sind der Klage in Urschrift oder Abschrift der 
schriftliche Schiedsvertrag, beziehungsweise der Schlußbrief anzu 
schließen. Andernfalls ist die Klage vom Sekretär mit der ent 
sprechenden Belehrung zur Verbesserung zurückzustellen. 
§ 41. 
Über die Klage ist eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung 
anzuberaumen. Zu derselben sind beide Parteien zu laden.
	        
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