Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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bestellten Schiedsrichter, sowie der gewählte Obmann sind verpflichtet, 
ihr Amt auszuüben. 
Über die Zulässigkeit einer Weigerung entscheidet der Präsident 
des Schiedsrichter-Kollegiums. 
Wenn die Weigerung eines Schiedsrichters als zulässig erklärt 
wird oder ein gewählter Schiedsrichter zur Verhandlung nicht er 
scheint, so hat die Partei längstens binnen 24 Stunden nach erhaltener 
Verständigung, beziehungsweise, wenn sie zugegen ist, unverzüglich 
einen anderen Schiedsrichter zu wählen, widrigens derselbe von dem 
Präsidenten des Schiedsrichter-Kollegiums zu bestellen ist. 
Ablehnung Ton Schiedsrichtern. 
§ 38. 
Ein Schiedsrichter kann von den Streitteilen abgelehnt werden: 
1. In Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder in Ansehung 
deren er zu einer der Parteien im Verhältnisse eines Mitberechtigten, 
Mitverpflichteten oder Eegreßpflichtigen steht; 
2. in Sachen seiner Ehefrau oder solcher Personen, welche mit 
ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit 
welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder 
im zweiten Grade verschwägert ist; 
8. in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder 
Pflegekinder, seiner Mündel und Pflegebefohlenen; 
4. in Sachen, in welchen er als Bevollmächtigter einer der 
Parteien bestellt war oder noch bestellt ist; 
5. wenn ein zureichender Grund vorliegt, nach welchem die 
Befangenheit des Schiedsrichters angenommen werden muß. 
Schiedsrichter, hinsichtlich welcher eines der unter 1 bis 4 
bezeichneten Verhältnisse vorliegt, sind verpflichtet, sich der Aus 
übung des Schiedsrichteramtes in diesem Falle zu enthalten und 
unverzüglich hievon dem Präsidenten des Schiedsrichter-Kollegiums 
Mitteilung zu machen. 
Eine Partei kann einen Schiedsrichter nicht mehr ablehnen, 
wenn sie sich vor demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungs 
grund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder 
Anträge gestellt hat. 
§ 39. 
Über die Zulässigkeit einer von einer Partei beantragten Ablehnung 
sowie über die von einem Schiedsrichter angezeigte Ausschließung 
entscheidet der Präsident des Schiedsrichter-Kollegiums. Ist jedoch 
vor Beginn der Verhandlung die Entscheidung des Präsidenten nicht 
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