Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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gütigen Durchführung des Verfahrens und zur Wahrung ihrer Rechte 
die nötige Anleitung, beraumt die Verhandlungstermine an, überwacht 
das Zustellungswesen und die hinsichtlich der Konstituierung des 
Schiedsgerichtes getroffenen Anordnungen, besorgt die Ausfertigung 
der Vorladungen für die Verhandlungs-Tagsatzungen, sowie die not 
wendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, 
nimmt an den Beschlußfassungen des Schiedsgerichtes mit beratender 
Stimme teil und fertigt die Erkenntnisse desselben aus. 
Bildung der einzelnen Schiedsgerichte. 
§ 88. 
Das Schiedsgericht besteht in jedem einzelnen Falle aus drei 
oder fünf Schiedsrichtern. 
Jeder Streitteil kann einen oder zwei Schiedsrichter wählen. 
Wählt der eine Streitteil zwei Schiedsrichter, so hat der andere eben 
falls zwei Schiedsrichter zu wählen. 
Die Schiedsrichter müssen bei sonstiger Nichtigkeit des Er 
kenntnisses (§ 66, Pkt. 7) bei der ganzen Verhandlung, sowie bei 
der Beschlußfassung anwesend sein. Zur gütigen Zusammensetzung 
des Schiedsgerichtes ist außerdem erforderlich, daß der Verhandlung 
und Schlußfassung der Sekretär zugezogen werde. 
Die Schiedsrichter sind aus den Mitgliedern des Schiedsrichter- 
Kollegiums zu wählen. Personen, welche nicht Mitglieder oder Be 
sucher der Börse sind, haben jedoch das Recht, die Schiedsrichter, 
welche sie zu benennen haben, aus der Liste der nicht der Börse 
angehörenden Schiedsrichter (§ 30) zu entnehmen. 
Die Parteien sind bei der Wahl der Schiedsrichter nicht an die 
gerade an der Börse anwesenden oder durch Einführung eines Turnus 
bezeichneten Schiedsrichter gebunden. 
§ 34. 
Der Kläger hat die Wahl der Schiedsrichter in der Klage vor 
zunehmen; wenn dies nicht geschehen, wird der Kläger vom Sekretär 
zur nachträglichen Vornahme der Wahl aufgefordert. Der Geklagte 
ist jedenfalls nach Einbringung der Klage unter Zustellung eines 
Exemplares der schriftlichen Klage oder einer Abschrift des über die 
mündliche Klage aufgenommenen Protokolls vom Sekretär schrift 
lich oder zu Protokoll aufzufordern, innerhalb einer ihm bestimmten, 
ausreichenden Frist die Wahl der Schiedsrichter vorzunehmen. 
Streitteile, welche nicht Mitglieder oder Besucher der Börse sind, 
sind bei Erlassung der Aufforderung zur Wahl der Schiedsrichter
	        
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