Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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Nicht der Börse angehörende Schiedsrichter. 
§ 30. 
Personen, welche nicht Mitglieder oder Besucher der Börse 
sind, haben das Recht, als Schiedsrichter Personen zu bestellen, die 
der Börse nicht angehören. Hiebei sind sie jedoch auf die in Gemäß 
heit der Ministerial-Verordnung vom 11. Februar 1896 (E.-G.-Bl. 
Nr. 28) ernannten Personen beschränkt. Die Liste der nicht der 
Börse angehörenden Schiedsrichter ist im Lokale des Börsenschieds 
gerichtes und im Börsenlokale anzuschlagen, sowie durch die für 
amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung zu verlautbaren. 
In gleicher Weise sind nachträgliche Veränderungen der Liste kund 
zumachen. Die Zahl der in die Liste aufgenommenen Schiedsrichter 
beträgt sechs und darf in keinem Palle unter ein Drittel der Zahl 
der Mitglieder des Schiedsrichter-Kollegiums sinken. 
Die in der Liste benannten Schiedsrichter treten in das 
Schiedsrichter-Kollegium nicht ein; zu Sitzungen des Schiedsrichter- 
Kollegiums, welche die in vorhergehenden Paragraphen bezeichneten 
Angelegenheiten von allgemeiner, nicht lediglich auf das Schieds 
richter-Kollegium sich erstreckender Bedeutung betreffen, sind sie 
mit beschließendem Stimmrechte beizuziehen. 
31. 
Beamte des Schiedsgerichtes. 
Wenn dem Präsidenten des Schiedsrichter-Kollegiums ein Pall 
grober Pflichtverletzung eines nicht der Börse angehörenden Schieds 
richters zur Kenntnis kommt, insbesondere im Falle wiederholter 
unentschuldigter Versäumung oder Vernachlässigung der Funktionen, 
Geschenkannahme, offenkundigen parteiischen Vorgehens, hat er dies 
weise dem Laudeskulturrate, anzuzeigen. 
§ 32. 
Die beim Schiedsgerichte beschäftigten Beamten gehören zum 
Beamtenkörper des Börsenvorstandes und werden von diesem angestellt 
und dem Schiedsrichter-Kollegium zugewiesen. 
Dem Schiedsrichter-Kollegium ist insbesondere ein Sekretär und 
eventuell ein Stellvertreter desselben zuzuweisen. Diese müssen zur 
Ausübung des Eichteramtes befähigt und von den zuständigen 
Ministerien im Einvernehmen mit dem Justiz-Ministerium bestätigt sein. 
Der Sekretär vermittelt den Verkehr der Parteien mit dem 
Schiedsgerichte, nimmt Klagen entgegen, gibt den Parteien zur
	        
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