Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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Das Amt eines solchen Schiedsrichters kann ferner in Fällen 
grober Pflichtverletzung, wiederholter imentschuldigter Versäumung 
oder Vernachlässigung der Punktionen, Geschenkannahme, offen 
kundigen, parteiischen Vorgehens durch Beschluß des Schiedsrichter- 
Kollegiums als erloschen erklärt werden. 
Zu einer derartigen Beschlußfassung ist jedoch erforderlich, 
daß vor derselben dem Beschuldigten durch Einvernahme Gelegenheit 
zur Kechtfertigung geboten war und daß bei der Beschlußfassung 
selbst, mindestens Dreivierteile aller Mitglieder des Kollegiums 
anwesend sind und zwei Drittel aller Anwesenden für die Entziehung 
des Mandates stimmen. 
Wenn ein\Fall derartiger grober Pflichtverletzung seitens eines 
von den zuständigen Ministerien berufenen Mitgliedes des Schieds 
richter-Kollegiums dem Präsidenten des Schiedsrichter-Kollegiums 
zur Kenntnis kommt,’ so hat dieser hievon im Wege der Landes 
regierung die Anzeige an das Ackerbau-Ministerium unverzüglich zu 
erstatten. 
Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Schiedsrichter unter 
Angabe der Gründe mitzüteilen. 
§ 28. 
Der jeweilige Präsident des Börsenvorstandes ist zugleich Prä 
sident des Schiedsrichter-Kollegiums. Im Falle der Verhinderung des 
Präsidenten wird dieser in allen seinen auf das Schiedsgericht be 
züglichen Funktionen durch den Vizepräsidenten des Börsenvorstandes, 
wenn auch dieser verhindert wäre, durch das auf Grund seiner 
Funktionsdauer rangälteste funktionierende Mitglied des Schiedsrichter- 
Kollegiums vertreten. Unter den Mitgliedern des Kollegiums mit 
gleicher Punktionsdauer entscheidet das Lebensalter. 
Der Präsident des Schiedsrichter-Kollegiums hat dafür zu sorgen, 
daß jederzeit eine hinreichende Anzahl von Schiedsrichtern zur Bildung 
der einzelnen Schiedsgerichte vorhanden ist. 
Sitzungen des Schiedsrichter-Kollegiums. 
§ 29. 
Das Schiedsrichter-Kollegium wird von seinem Präsidenten zu 
Sitzungen einberufen, um über Maßnahmen, welche die Organisation 
oder den Geschäftsgang vor den Schiedsgerichten betreffen, über 
Usancen u. dgl. sich gutächtlich zu äußern.
	        
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