Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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Produktion, dem Handel oder der Verarbeitung jener beweglichen 
Sachen beschäftigt, die den Gegenstand des Geschäftes bilden; 
2. das Geschäft, welches Gegenstand des Streites vor dem 
Schiedsgerichte ist, muß sich auf Waren beziehen, die an der Linzer 
Frachtbörse gehandelt werden dürfen; 
3. die beiden Streitteile müssen sich beim Abschlüsse oder 
vor Abwicklung des Geschäftes in einem schriftlichen Schiedsvertrage 
dem Ausspruche des Schiedsgerichtes unterworfen haben; protokollierte 
Kaufleute und Mitglieder oder Besucher einer Börse werden dem 
Schiedsgerichte der Linzer Pruchtbörse schon durch die unbeanständet 
gebliebene Annahme eines Schlußbriefes unterworfen, in dem die Be 
stimmung enthalten ist, daß Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäfte 
von dem Schiedsgerichte der Linzer Pruchtbörse zu entscheiden sind. 
Auf Ausländer finden die in Ziffer 1 bezeichneten Beschrän 
kungen keine Anwendung; sie werden dem Börsenschiedsgerichte 
schon durch die unbeanständet gebliebene Annahme eines Schluß 
briefes unterworfen, der die Bestimmung enthält, daß Eechtsstreitig- 
keiten aus dem Geschäfte von dem Börsenschiedsgerichte zu ent 
scheiden sind. 
Schiedsrichter-Kollegium. 
§ 25. 
Das Schiedsrichter-Kollegium des Schiedsgerichtes dei; Linzer 
Pruchtbörse besteht aus den Mitgliedern des Börsenvorstandes. 
Der Umstand, daß infolge Todes, Austrittes oder zeitweiliger 
Verhinderung einzelner Schiedsrichter das Schiedsrichter-Kollegium 
oder die Liste der ernannten Schiedsrichter (§ 30) zu irgend einer 
Zeit nicht vollständig war, begründet keine Einwendung gegen den 
Zusammentritt des einzelnen Schiedsgerichtes und gegen den gefällten 
Schiedsspruch. 
§ 26. 
Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt, mit keinerlei 
Bezügen verbunden. 
Die Schiedsrichter sind vor Antritt ihres Amtes gemäß der 
Ministerial-Verordnung vom 26. März 1903, R.-G.-Bl. Nr. 71, von 
dem Präsidenten des Landes- als Handelsgerichtes in Linz in Eid 
zu nehmen. 
Erlöschen des Mandates. 
§ 27. 
Das Mandat eines gewählten Schiedsrichters erlischt außer durch 
Ablauf der Funktionszeit mit dem Verluste des passiven Wahlrechtes 
des Betreffenden.
	        
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