Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

Wendung entscheiden die Ministerien des Ackerbaues, der Finanzen 
und des Handels x iiach Anhörung der -Öberösterreichischen Handels 
und ^eWerbekammer. 
§ 21. 
Der Kasseverwalter hat das Vermögen der Börse nach Beschluß 
des Börsenvorstandes verzinslich anzulegen. 
Er verfaßt spätestens im Monate November eines jeden Jahres 
den Voranschlag für das nächstfolgende Kalenderjahr, stellt Anträge 
über die Höhe des Eintrittspreises und anderer Gebühren, sowie über 
sonstige Mittel zur Bedeckung des Erfordernisses und holt die Be 
schlußfassung des Börsenvorstandes über diese Vorlagen ein. 
Spätestens im Monate Februar eines jeden Jahres hat der Kasse 
verwalter den Eechnungsabschluß des abgelaufenen Kalenderjahres 
fertigzustellen und dem Börsenvorstande zur Genehmigung vorzulegen. 
Der Börsenvorstand hat den genehmigten Eechnungsabschluß 
durch Anschlag zu veröffentlichen. 
Art und Weise der Verlautbarungen. 
§ 22. 
Die Verlautbarungen über die zur Eegelung des Börsenverkehres 
vom Vorstande erlassenen Normen, über die Börsenzeit, die Wahl 
resultate, die Höhe der Mitglieds- und Besuchergebühr u. s. w. er 
folgen durch Anschlag im Börsenlokale. 
BSrsen-Schiedsgericht. 
§ 23. 
Streitigkeiten aus Börsengeschäften müssen, wenn die Parteien 
nichts anderes schriftlich vereinbart haben, durch das an der Linzer 
Fruchtbörse bestellte Schiedsgericht ausgetragen werden. 
§ 24. 
Der Kompetenz des Schiedsgerichtes sind auch Streitigkeiten 
aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, 
einschließlich der Versicherungs-, Fracht- und Speditionsgeschäfte, 
insoweit diese als Warengeschäfte anzusehen sind, unterworfen, jedoch 
nur unter nachstehenden Voraussetzungen: 
1. Jeder der Streitteile muß entweder ein Organ der öffent 
lichen Verwaltung oder eine Handelsgesellschaft oder eine Erwerbs 
oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein Mitglied oder Besucher einer 
Börse oder eine solche Person sein, die sich berufsmäßig mit der
	        
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