Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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Bedingungen für den Börsenbesuch. 
§ 3. 
Der Besuch der Linzer Frachtbörse zum Zwecke des Abschlusses 
von Geschäften in Gegenständen des Börsenverkehres ist beim Zu 
treffen der statutarischen Voraussetzungen und sofern keiner der 
Ausschließungsgründe des § 5 des Gesetzes vom 1. April 1875 
(E.-G.-B1. Nr. 67) vorwaltet, nur gestattet: 
d) Personen, die sich mit der Erzeugung, dem Umsätze oder der 
Verarbeitung der an der Börse zum Verkehre zugelassenen Gegen 
stände, sowie mit den dem Verkehre in den bezeichneten Gegen 
ständen dienenden Versicherungs-, Fracht-, Belehnungs-, Spe- 
ditions-, Einlagerungs- und Sackleihgeschäften berufsmäßig be 
fassen; 
h) Handelsgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschafteu, 
anderen Vereinigungen und juristischen Personen überhaupt, welche 
einen der unter d) bezeichneten Geschäftszweige tatsächlich be 
treiben ; 
c) Vertretern öffentlicher Verwaltungszweige und unter öffentlicher 
Verwaltung stehender Fonds; 
d) Handelsfrauen, welche einen der in lit. d) bezeichneten Berufe 
ausüben, und Witwen, welche lediglich für die Dauer des Witwen 
standes einen der in lit. d) bezeichneten Berufe ihrer verstorbenen 
Ehegatten ausüben. 
§ 4. 
Der Börsenvorstand ist berechtigt, durch besonderen Beschluß 
denjenigen Personen den Zutritt zu den Börsenversammlungen zu 
versagen, die: 
1. sich mit einem ihrer Gläubiger über eine liquide Forderung 
außergerichtlich abzufinden suchen, 
2. sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befinden, 
3. ihre fälligen Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften unerfüllt 
lassen. 
In diesen Fällen kann die Ausschließung, beziehungsweise die 
Versagung des ferneren Zutrittes dauern, bis der Nachweis der er 
folgten Abfindung der Gläubiger durch Zahlung, Erlaß oder Pristung,. 
beziehungsweise der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung er 
bracht wird, 
§ 5. 
Jeder Besucher der Börse hat sich mit einer vom Börsenvor- 
stande erteilten Börsekarte auszuweisen und ist verpflichtet, den hiezu
	        
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