Volltext: Statuten mit drei Anhängen der Sparkasse des Marktes Ottensheim

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die Kanzleigefchäfte unmittelbar besorgen, können Nemune- 
rätionen ails den Gebarnngsüberschüssen der Sparkasse im 
nachhinein üfier Beschluß des Ausschusses mit Bewilligung 
der Statthalterei zugestanden werden. 
Kontrolle der Staatsverwaltung. 
8 48. 
Der Sparkasse wird ein eigener landesfürstlicher Kom 
missär beigegeben, welcher zu allen Direktions- und Ausschuß 
sitzungen einzuladen ist. Derselbe hat sich von dem Gange 
der Geschäfte, dem Stande ber Kasse und dem ganzen Be 
triebe der Anstalt fortwährend in Kenntnis zu erhalten, über 
die genaue Beobachtung der Statuten zu wachen, statuten- 
nnd regulativ- oder sonst gesetzwidrige Beschlüsse der Spar- 
kasseperwaltüng zu sistieren, bei wahrgenommenen Mängeln 
oder Unregelmäßigkeiten die zur Herstellung der Ordnung 
und zur Sicherheit der Anstalt erforderlichen Vorkehrungen 
im gehörigen Wege zu veranlassen, bei Gefahr am Verzüge 
die nnaufschieblichen Maßnahmen selbst zu treffen und ber 
Landesbehörde nach den ihm erteilten Weisungen über beit 
Stand der Anstalt und seine Amtshandlung zti berichten. 
Auflösung der Sparkasse. 
’§ 49. 
Der Beschluß auf Auflösung der Sparkasse, der Plan 
zur Durchführung der Auflösung und insbesondere die Ver- 
wendung des erübrigenden Vermögens (§ 9) unterliegen der 
Genehmigung der politischen Landesbehörde. 
Wo i n Ausschüsse 
der Sparkasse des Marktes Ottcnsheim 
am 5. Dezember 1904. 
Aases Sydlcr v. Itosenegg m. p. 
landesfürstli cher Kommissür. 
Dr, Nikolaus Ambos m. p. Ariedrich Mahler m. x>. 
Sebastian Winkler m. p. Anton Kolter m, p. 
Johann Schahl m. p. Leopold Mreinöauer m. p. 
Karl Wunder m. p. Kranz Sigl m. p, 
Kranz Kachinger m. p. Josef Zmickl m. p. 
Alois IZurgstaller m. p. Josef Ilois m. p. 
Johann Kendlmayr m; p.
	        
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