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Endlich, wenn durch die vorstehend angegebenen Ver
wendungsarten die vorhandenen Geldmittel nicht erschöpft
werden.
12. Znr Anlage bei akkredierten Banken oder Kredit
instituten, die der politischen Landesstelle zur Genehmigung
anzuzeigen sind, in laufender Rechnung oder gegen Kasse
scheine, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese Anlage
eine nur vorübergehende sei und nicht eine bleibende werde
und nicht die Hälfte der jeweiligen Höhe des Reservefondes
überschreite.
Die in Gemäßheit der Absätze-8 und 12 verwendeten
Beträge dürfen zusammen nicht die jeweilige Höhe des Re
servefondes überschreiten.
Begünstigungen der Sparkasse.
8' 26.
Die Sparkasse ist. berechtigt, die bei ihr verpfändeten
Wertpapiere, falls das gewährte Darlehen zur Verfallszeit
nicht zurückgestellt werden sollte, in Gemäßheit der Ministerial-
verordnung vom 2. Februar 1852 (R. G. Bl. Nr. 12) mnd
vom 28. Oktober 1865 (R. G. Bl. Nr. 110) — letztere mit
der durch Artikel 5 des Einführuugsgesetzes zur,Exekutions
ordnung vom 27. Mai 1896 (R. G. Bl. Nr. 78) bedingten
Beschränkung zu veräußern.
Auch im Falle eines Konkurses bleibt der Sparkasse
dieses Recht, unter Beobachtung der im § 164, Alinea 1,
der Konkursordnung vom 25. Dezember 1868 fR. G. Bl.
Nr. 1 des Jahres 1869) enthaltenen Bestimmungen vor
behalten.
Die Forderung der Sparkasse wird auch dann fällig,
wenn die verpfändeten Wertpapiere auf neun Zehnteile des
zur Zeit der Verpfändung bestandenen Kurswertes herabsinken
sollten. Wenn in einem solchen Falle der Schuldner binnen
24 Stunden nach erhaltener Aufforderung den ursprünglichen
Pfandwert durch Vermehrung der Deckung nicht ergänzt oder
durch Einzahlung eines entsprechenden Betrages das vorge
schriebene ursprüngliche Verhältnis nicht wieder herstellt, so
ist die Sparkasse berechtigt, im Sinne der vorstehenden Be
stimmungen vorzugehen.