2. .In verzinslichen Darlehen gegen Verpfändung
3) von österreichischen Schuldverschreibungen und anderen
denselben gleichgehältenen Kreditpapieren, insbesondere von
GrundentlastungZ-Obligationen und von Partial-Hypotheken
(Salinen-) intb Steuerrestitutions-Amveisungen;
b) von Teilschnldverschreibungen, welche von einem. Lande,
Bezirke oder einer Gemeinde der im Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder mit ' der gesetzlich erforderlichen
Bewilligung ausgegeben worden sind;
c) von anderen Wertpapieren, deren Verzinsung und Tilgung
durch die Garantie eines der im Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder sichergestellt erscheint;
d) von Teilschuldverschreibungen, welche von Wassergenossen
schaften ans Grund des Gesetzes vom 30.. Juni 1884,
R. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Förderung der Landes
kultur auf dem Gebiete des Wasserbaues, ausgegeben,
worden sind;
0) von österreichischen, an der Wiener Börse notierten Pfand
briefen und anderen Privatlosen, welche gegen hypothekarische
Sicherstellung mit behördlicher Bewilligung emittiert worden
sind;
l) von Aktien der österreichisch-ungarischen Bank, dann von
volleingezahlten Aktien und Prioritäts-Obligationen von
Unternehmungen, wenn eine mindestens I I Prozentige Divi
dende für bic Aktien und die bedungene Verzinsung der
Prioritäts-Obligationen, sowie die planmäßige Tilgung
dieser Effekten durch die Garantie des österreichischen
Staates oder eines der im Reichsrate vertretenen König
reiche und Länder sichergestellt erscheint;
g) von Prioritüts - Obligationen und von voll eingezahlten
Prioritäts-Aktien solcher von der k. k. Staatsverwaltung
alljährlich bekanntzugebenden österreichischen Eisenbahn
unternehmungen, welche während der letztvorausgegangenen
fünf Betriebsjahre nach vollständiger Bedeckung der statuten
mäßigen Jahreslasten, insbesondere für die aufgenommenen
Privritäts- und sonstigen Schulden ein zur Bezahlung
einer Dividende von mindestens 4% für das , gesamte
Aktienkapital, sowie der planmäßigen Tilgung des letzteren
ausreichendes Reinerträgnis erzielt haben;