Volltext: Allgemeine Wechsel-Ordnung für die k. k. österreichischen Staaten

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Verfallszeit an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse des 
Marktes oder der Messe ein. Wechsel, welche auf Märkte 
von mehr als achttägiger Dauer lauten, verfallen am dritten 
Tage vor dem gesetzlichen Schlusse des Marktes. 
§. 
5. 
Vom A. Mai 1850 angefangen, erlischt in denjenigen 
Kronländern, in welchen das allgemeine bürgerliche Ge— 
setzbuch in Kraft ist, die Wirksamkeit der bisherigen Wech— 
selordnungen und Wechselgesetze, und namentlich der Wechsel— 
ordnungen vom 10. September 1717, vom 1. Oktober 1768, 
vom 22. Juli 1775 und vom 10. Oktober 1797, und der 
Marktstatuten von Botzen vom 13. Jaänner 1787 und vom 
23. März 1792, so wie des achten Titels des ersten Buches 
des Codice di commercio, in soferne sich diese Gesetze auf 
wechselrechtliche Handlungen, deren Wirkungen und Folgen, 
beziehen. 
8. 6. 
Das fur Bbhmen erlassene Patent vom 14. Mai 1772, 
über den Verlust des Wechselrechtes durch die Intabulation 
und Pränotation des Wechsels wird hiemit aufgehoben. 
§. 7. 
Cbenso treten von diesem Tage an in denjenigen Kron— 
ländern, in welchen das ungarische Wechselrecht vom Jahre 
1840 in Wirksamkeit ist, das in dem ersten Theile des 
XV. ungarischen Gesetzartikels vom Jahre 1840 enthaltene 
Wechselrecht und die auf diesen ersten Theil bezüglichen Be— 
stimmungen des VI. ungarischen Gesetzartikels vom Jahre 
1844 mit Ausnahme der in den 98. 39, 40, 54, 55, 56, 
57, 97, 109, 112, 185, und 193 — 200 des ersten Theiles 
des XV. Gesetzartikels vom Jahre 1840 und der 88. 2. und
	        
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