Volltext: Österreichs Paddelsport 1969 (1969)

Inhalt: Totomittel- 
Veranstaltungsabrechnungen 
Totomittel-Leitfaden 2 
Schi-Boot-Kombination 
Kanu-Slalom Schladming 3 
Wander- u. WW-Leistungen 1968 5 
Bunt gemischt 6 
Aus den Vereinen 
Schiffahrtsnachrichten 7 
Scharf beleuchtet 8 
Österreichs Paddelsport 
Mitteilungsblatt des Österreichischen 
Paddelsport-Verbandes 
21. Jahrgang, Heft 3 
Mai 1969 
Alljährlich gibt es ein wenig böses Blut 
darüber, daß »die es in Wien halt gar so 
schrecklich genau mit den Totoabrech¬ 
nungen nehmen». Dazu möchte ich beto¬ 
nen, daß Abrechnungen über Totogelder 
in erster Linie nicht an uns (den ÖPV) 
erfolgen, sondern über uns an die Sport- 
toto-Kommission. Und Beträge, über die 
eine mangelhafte Abrechnung vorliegen, 
müssen von uns (dem ÖPV) an die Sport- 
toto-Verwaltung zurückgezahlt werden. 
(Das hat dann böses Blut bei uns zur 
Folge.) Nun aber zum Kernproblem: Un¬ 
richtige, mangelhafte oder unvollständige 
Abrechnungn verschlingen Unsummen an 
Porto. Daher möchten wir auf diesem 
Weg nochmals die wichtigsten Bestim¬ 
mungen über die Verrechnung von Sport¬ 
totogeldern (die nicht vom ÖPV erstellt 
worden sind, an die wir aber ge¬ 
bunden sind) auszugsweise wiedergeben. 
Wir bitten alle unsere Leser — schließlich 
können auch Sie vielleicht morgen in Ih¬ 
rem Verein eine Funktion ausüben — die 
folgenden Zeilen zumindest auszuschnei 
den und für den Fall des Falles aufzuhe¬ 
ben. 
Richtlinien 
für die widmungsgemäße Verwendung der 
Sporttoto-Mittel 
(Auszugsweise Wiedergabe) 
Die ausgeschütteten Beträge des Sportto¬ 
to-Reinerträgnisses sind gemäß § 6 der 
1. Sporttoto-Verordnung nur für den Ama¬ 
teur-Körpersport in zweckmäßiger und an¬ 
gemessener Weise aufzuwenden. 
A) Verwendung der Mittel 
a) Trainerhonorare sind nach den orts- 
und spartenüblichen Gebühren im Rah¬ 
men der Besoldung von Mittelschullehrern 
anzusetzen; in Ausnahmefällen (ausländi¬ 
sche Trainer ist die Genehmigung des 
Sporttoto-Beirates einzuholen. Auf dem 
Beleg über die Auszahlung des Honorars 
hat der Trainer gesondert eine Erklärung 
auszufüllen, wonach er über den erhalte¬ 
nen Betrag seinem zuständigen Finanzamt 
Mitteilung macht. 
b) Fahrspesen werden im Ausmaß der 
tarifmäßigen Kosten für D-Zug, 2. Klasse, 
bzw. Schiff, 2. Klasse, unter Inanspruch¬ 
nahme aller erreichbaren Ermäßigungen 
vergütet. 
Für Fahrten deren Endziel über 800 km 
entfernt ist, können über Ansuchen an 
den Sporttoto-Beitrat die Kosten für D- 
Zug, 1. Klasse, verrechnet werden. 
c) Gebrauchs- oder Wertgegenstände dür¬ 
fen keinesfalls als Auszeichnungen für 
Siege (Ehrenpreise) zu Lasten der Toto¬ 
mittel ausgesetzt werden! 
Spesen, wie z. B. Glückwunsch und Dank¬ 
schreiben, Taxispesen, Ehrengeschenke, 
Repräsentationskosten usw. dürfen aus 
Totomitteln grundsätzlich nicht abgedeckt 
werden! 
B) Abrechnung der Mittel 
a) Für die Abrechnung der Wettkämpfe 
sind die vorgesehenen Formblätter zu 
verwenden, denen die Originalbelege bzw. 
die Bestätigungen der Letztverbraucher 
(Teilnehmer an Kursen, Lehrgängen, sport¬ 
lichen Wettkämpfen) beizugeben und bei 
kleineren Ausgaben Sammelbelege anzu¬ 
legen sind. Aus den Belegen muß neben 
Zweck und Dauer der Veranstaltung auch 
die Teilnehmerzahl zu ersehen sein! 
b) Zur Ausfertigung der Belege wird ins¬ 
besondere darauf verwiesen, daß in den 
Fortsetzung Seite 6 
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ÖSTERREICHS PADDELSPORT 3 / 1969
	        
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