Volltext: Gemeinde-Wahlordnung für alle Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr

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die freigewordene Stelle für die restliche Wahlperiode 
ehestens durch eine neue Wahl zu besehen, für welche die 
Bestimmungen der §§ 46 bis 52 entsprechend Anwendung 
zu finden haben. Eine Vorrückung auf die freigewordene 
Stelle findet nicht statt. 
Die gleichen Bestimmungen haben für die im Sinne 
des letzten Absatzes des § 50 gewählten Vertreter der Ge 
meinde zu gelten. 
c. 
Schlußbestimmungen. 
§ 54. 
Die Ergebnisse aller vorgenommenen Wahlen und 
aller später eintretenden Aenderungen in der Zusammen 
setzung des Gemeindeausschusses und Gemeindevorstandes 
sind immer unverzüglich der zuständigen politischen Be 
zirksbehörde bekanntzugeben, die hierüber ihrerseits auch 
an die Landesregierung zu berichten hat. 
8 55. 
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in 
Kraft.
	        
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