Volltext: Gemeinde-Wahlordnung für alle Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr

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Niederschrift über die Vorstandswahl, 
8 51. 
Ueber die Durchführung dieser Wahlen ist eine Nie 
derschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Wahl sowie 
von sämtlichen Mitgliedern des Gemeindeausschusses zu 
unterfertigen und mit den Akten über die Wnhl der Mit 
glieder des Gemeindeausschusses bei der Gemeinde zu 
hinterlegen ist. 
Anfechtung der Vorstand»wähl. 
8 52. 
Anfechtungen dieser Wahlen können binnen acht 
Tagen nach der Vornahme bei der zuständigen Bezirks 
wahlbehörde erhoben werden, die hierüber auch zu ent 
scheiden hat. 
Eine Berufung gegen die Entscheidung der Bezirks- 
wahlbehörde kann bei dieser binnen weiteren acht Tagen, 
von dem der Zustellung nachfolgenden Tage an gerechnet, 
eingebracht werden. 
In einem solchen Falle hat sodann die Landeswahl- 
behörde endgültig zu entscheiden. 
Verlust eines Vorstandsmendatss. 
8 53. 
Erklärt ein Gemeindevorstandsmitglied der Partei, 
auf deren Liste es gewählt wurde, nicht anzugehören 
oder wird ein Gemeindevorstandsmitglied von der Partei 
ausgeschlossen, so erlischt das Mandat. 
Tritt bei einem Mitglieds des Gemeindevorstandes 
ein Umstand ein, der ursprünglich seine Wählbarkeit ge 
hindert hätte (§ 48, beziehungsweise § 18, 1. Absatz) oder 
wird ein solcher Umstand nachträglich bekannt, so wird 
der Betreffende seines Amtes als Mitglied des Gemeinde 
vorstandes — und eventuell auch gleichzeitig im Sinne 
des 8 45 als Mitglied des Gemeindeausschusses — ver 
lustig. 
In diesen Fällen, sowie in jedem sonstigen Falle des 
Abganges eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ist
	        
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