Volltext: Der Arbeitsvertrag

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Die Kündigung kann auch durch einen Stellvertreter des 
Gewerbeinhabers erfolgen, dieselbe ist jedoch nur dann wirk 
sam, wenn sie infolge Auftrages des Unternehmers gegeben 
wurde, wenn der Stellvertreter eine allgemeine Vollmacht 
nicht besitzt, und der Arbeiter keinen Grund hatte an der 
Erteilung des Auftrages zu zweifeln. (Gew G. Brünn, 
30. November 1898.) 
Gemäß K 82 IN. b Gew. O. ist dem Unternehmer eine 
Kündigung während der vier ersten Krankheitswochen nicht 
gestattet. (Gew. G. Bielitz, 22. August 1898.) 
wenn nach der Arbeitsordnung nur an einem bestimmten 
Tage der Woche gekündigt werden kann gebührt die Lohn 
entschädigung vom Tage des Austrittes bis zu dem in der 
Arbeitsordnung für die Kündigung festgesetzten Tage und 
von da ab bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist. (Gew. G. 
Brünn, 10. September M8.) 
wenn nach Lage des Falles mit Rücksicht auf die am 
ersten des Monats erfolgende Auszahlung des Lohnes an 
zunehmen ist, daß das Arbeitsverhältnis jeweils für einen 
Kalendermonat begründet wurde, kann nur für den Schluß 
des Kalendermonats gekündigt werden. (Gew. G. Krakau, 
16. Juni 1900.) 
Bei Berechnung der Kündigungsfrist ist der Tag der 
Kündigung nicht mitzurechnen. (Gew. G. Wien, 23. März 4899.) 
Durch Erkrankung des Hilfsarbeiters wird der Lauf der 
Kündigungsfrist nicht unterbrochen. (Gew. G. Wien,*i6. Sep 
tember 4899.) 
Das Vorhandensein von Entlassungsgründen berechtigt 
zur sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, aber nicht zur 
Kündigung auf kürzere als die verabredete oder gesetzliche 
Frist. (Gew. G. Brünn, 3. Februar 1899.) 
wenn dem Arbeiter mit einer kürzeren als der gesetz 
lichen oder vertragsmäßigen Kündigungsfrist gekündigt wird, 
kann er nur die Zuhaltung des Arbeitsvertrages für den 
restlichen Teil der Kündigungsfrist nicht aber Entschädigung 
verlangen. (Gew. G. Bielitz, 21. Februar 1899.) 
Nach der Entlassung ist der Arbeiter nicht verpflichtet, 
während der Kündigungsfrist zu arbeiten. (Gew. G. Wien 
vom 13. Oktober 1899.) 
3. Die einseitige Auflösung des Arbeitver 
hältnisses durch den Arbeitsgeber. 
Der Arbeitsgeber kann den Hilfsarbeiter nach Z 82 
Gew. G. ohne Kündigung in folgenden Fällen sofort ent 
lassen, wobei zu bemerken ist, daß nach einer Entscheidung 
des Verwaltungsgerichtshofes vom 3H Mai ^890 diese 
Fälle im Wege vorgängiger Vereinbarung weder ver 
mehrt noch beschränkt werden dürfen. Diese Fälle sind:
	        
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