Volltext: Der Arbeitsvertrag

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oder deren Stellvertreter die erforderlichen Fachkenntnisse 
besitzen, um den Vorschriften des Z ^00 Gew. G. in 
betreff der gewerblichen Ausbildung der Lehrlinge nach 
kommen zu können. 
Jene Gewerbeinhaber, welche wegen eines Ver 
brechens überhaupt oder wegen eines aus Gewinnsucht 
begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit ge 
richteten Vergehens oder einer derlei Uebertretung 
verurteilt wurden, dürfen gleich jenen, welchen nach 
K ^37 Gew. O. das Recht, Lehrlinge zu halten, ent 
zogen wurde, minderjährige Lehrlinge weder aufnehmen, 
noch die bereits aufgenommenen länger behalten. 
Ausnahmsweise kann aber die Gewerbebehörde be 
züglich der letzteren Personen die Bewilligung zum 
Halten von Lehrlingen erteilen. 
2. Auf Seiten der Dienstnehmer gelten folgende Be 
stimmungen betreffs der Fähigkeit derselben zum Ab 
schlüsse eines Dienstvertrages. 
a) Erweiterungen der Vertragsfähigkeit 
für den Minderjährigen, welche nach Z 
und 2^6 a. b. G. B. zur Eingehung von Dienst 
verträgen berechtigt erscheinen. 
wenn sich nämlich der Minderjährige auch ohne 
Einwilligung des Vormundes zu Diensten verdungen 
hat, kann ihn der Vormund ohne wichtige Ursache 
vor der gesetz- oder vertragsmäßigen Frist nicht zurück 
rufen, was der Minderjährige auf diese oder auf eine 
andere Art durch seinen Fleiß erwirbt, darüber kann 
er, sowie mit jenen Sachen, die ihm nach erreichter 
Mündigkeit zum eigenen Gebrauche eingehändigt worden 
sind, frei verfügen und sich verpflichten. 
Der Eridatar kann sich als Arbeitnehmer giltig 
verpflichten, seine Arbeitskraft als solche ist nicht Be 
standteil des der Exekution unterliegenden Vermögens. 
Was der Eridatar auf Grund eines Lohnvertrages 
durch seinen eigenen Fleiß erwirbt, ist ihm zu über 
lassen, soweit es zum Unterhalte für ihn und für Per 
sonen, denen er einen Unterhalt zu gewähren gesetzlich 
verpflichtet ist, erforderlich ist (Z 3 u. 5. Eoncurs. O.).
	        
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