Volltext: Der Arbeitsvertrag

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bleibt der Arbeiter zur ständigen Verfügung des Dienst 
gebers, welcher auch die Gefahr des Gelingens oder 
Mißlingens der Arbeit trägt, während beim Werkver 
trag dem Arbeitsunternehmer die Art und weise, wie, 
wann und wo er seine Arbeit an das zu vollbringende 
Werk setzen will, vollständig überlassen bleibt. Der 
Uebernehmer der Arbeit trägt aber auch hier die Ge 
fahr des allfälligen Mißlingens des Werkes. Gin 
weiteres entscheidendes Moment beim gewerblichen 
Dienstvertrag ist, daß die vom Arbeitnehmer zu leistende 
Arbeit von ihm als Hilfsarbeiter zu leisten ist und daß 
er in mancher Beziehung in ein Unterordnungsver 
hältnis zum Unternehmer tritt, praktisch ist dies Ver 
hältnis nach Gebrauch und Sitte verschieden. Hierüber 
soll später bei den Rechten und pflichten aus dem 
Arbeitsvertrag im Z 9 gesprochen werden. 
Als praktisches Beispiel für den Unterschied zwischen Dienst 
vertrag und Werkvertrag wäre angeführt: wird ein Arbeiter 
z. B. zur Arbeit in einer Tischlerei aufgenommen, wo er während 
der bestimmten Arbeitsstunden nach den Anweisungen des Ge 
werbeunternehmers während einer gewissen Zeitdauer oder bis 
auf Kündigung zu arbeiten hat, so liegt ein Dienstvertrag 
vor, wäre aber zwischen dem Gewerbeinhaber und dem Arbeiter 
vereinbart worden, letzterer hätte gegen bestimmte Entlohnung 
einen Tisch oder einen Kasten herzustellen, so läge ein Werk 
vertrag vor. 
8 2. 
Gegenstand des Arbeitsvertrages 
kann alles sein, was menschliche Arbeit zu verrichten 
im Stande ist. Von den einfachsten Leistungen der 
körperlichen Kraft, den Gesindediensten, deren rechtliche 
Verhältnisse durch die für die einzelnen Länder und 
Städte geltenden Dien st boten Ordnungen geregelt 
werden, den Leistungen von körperlicher Kraft ver 
bunden mit besonderen geistigen oder körperlichen Fähig 
keiten, der kommerziellen Thätigkeit des Handlungs 
gehilfen bis hinauf zu den höchsten Leistungen und 
Verrichtungen des menschlichen Geistes, kann alles 
Gegenstand eines Arbeitsvertrages werden. In der 
vorliegenden Schrift werden nur die sogen. Gewerb-
	        
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